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rst. Wollte man aber auch einen wahren Zwangannehmen; so könnten Grundsätze des Privatrechtsdoch keine Anwendung im Staatsrechte finden.Allerdings darf kein Privatmann, den Nothfall ausge-nommen, sich selbst Recht nehmen, weil es im StaateRichter gibt, welche einem jeden sein Recht zutheilen.Verhältnisse zwischen Herrscher und Unterthanen, alssolchen (nicht in Privarstrcitigkciten), können abernicht nach den nämlichen Principien entschieden werden,weil über die in Zwistigkeiten befangenen Parteienkein gemeinschaftlicher Richter eristirt. DieGewalt nimmt alsdann nothwendig die Stelle dessel-ben ein; das Recht hat keine andere Stütze als dieMacht, diese keine andere Garantie, als die Tugend.Jeder Vertrag, jede Constitution, jedes Staatsgrundge-setz, mögen sie durch Zwang eingegangen oder aus
*) Die Gründe, welche Jnnocenz bei der in der vorigenAnmerkung angeführten Eidesentlastung geltend machte, beruhen,demJnhalte derBulle gemäß, aus dieser Verwechselung derPrincipien, und diese hat ihre Quelle in jenem „göttlichen Rechte"der Könige, dessen Ungrund nachher gezeigt werden wird, in derThal aber auf des Pabsts Eigennutze. „König Johann, sagte er,sey durch Zwang und Furcht genöthigt worden, einen Vertrag ein-zugehen, der nicht nur niederträchtig und schädlich, sondern auchwiderrechtlich und unbillig sey, seine Ehre und Rechte verletze undvermindere. Weil aber der Herr sage: „ Du sollst die Verbindungder Gottlose» auflösen," u. s. w.; darum verdamme er diesenVertrag". Indessen mag die „Verbindung der Gottlosen" doch we-niger Antheil an der Dispensation von« Eide gehabt haben, alsder zeitliche Umstand, daß sich Johann dem Pabste als Vasall über-geben hatte: und solche Gründe waren für die Päbste immer ent-scheidend.