Band 
Zweiter Band.
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Schwäche gebilligt worden seyn, bietet unter denPar-teien keinen andern Maßstab zur Erkenntniß des äußernRechts dar, als dasVorhaudcnseyn desselben. Dennwelches andere Princip könnte in Anwendung kommen, dakein höherer Richter vorhanden ist,dcrVefugniß und Machthat, die Wahrheit der Klage und Einreden zu unter-suchen, zu entscheiden und das Urtheil in Vollziehungzu setzen? Sodann ist dies auch sogar im praktischenStaatsrechtc anerkannt, und eine gegcntheilige Theoriewürde ewige Unruhe und Anarchie zur Folge haben,allen Frieden von der Erde verbannen. Das Haus Habs-burg, dem überhaupt der Vorwurf gemacht wird, daßes gerne Vorwand suche, um die Rechtsame der Un-terthanen als Strafe der Empörung aufheben zu kön-nen, * **) ) hatte zwar während der Westphälischen Frie-densunterhandlungen (wo sich Schweden für die Auf-rechthaltung der den Böhmen durch den MajestätsbriefRudolphs U. zugesicherten Religionsfreiheit der Prote-stanten intercssirte) behauptet, daß dieser Majestätsbriefein initium vitiosnm gehabt habe, „weil der Königgezwungen worden sey, wenn er Geldes und ande-rer Dienste von den Ständen bedurfte, dergleichen Pri-vilegien zu vergeben." Der Gesandte von Vraunschweig-Lüneburg wollte aber keinen Zwang darin sehen, underklärte: „ob solches ein vitiosum initium zu nennensey, lasse er an seinen Ort gestellt seyn." Dar»

*) Siehe erster Band S, 25 l.

**) Von Matern ^cta pac. VVeLtolisl. I. m, S. 244 .