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Ein Preußisches — Edict vom ominösen 13. Oct.datirt — führte, im schneidenden Contraste mit den frei-sinnigen und ächten Grundsätzen, die in der Cabinets-Ordre vom 20. Februar 1804 enthalten sind, sehrstrenge Maßregeln gegen die Preßfreiheit ein. FremdeZeitungen und der Verkauf der außerhalb der Staatendes Deutschen Bundes gedruckten Schriften wurden ver-boten oder sehr beschränkt. In Kur-Hessen erhieltdie Ober-Censur-Commission Befehl, „sorgsam zu invi-giliren, daß keine der Legitimität und dem monarchi-schen Princip nachtheilige Schriften in ServiiissimiProvinzen gedruckt, auswärts gedruckte Schriften, welcheTadel von bestehenden Einrichtungen und Handlungenlegitimer Souveräne enthalten, nicht verkauft werdenund daß in den inländischen Tageblättern nichts überdie Spanische Rebellion und ihre Folgen aufgenommenwürde"! Die Regierung des Königreichs Hanno-
*) ES heißt darin: „es kann nicht Jedem zugemuthet werden,in solchen Fällen, die eine Rüge verdienen, sich den Unannehm-lichkeiten, womit officielle Denunciationen verbunden sind, auszu-sehen. Sollte nun auch eine anständige Publicität darüber unter-drückt werden, so würde ja gar kein Mittel übrig bleiben, hinterdie Pflichtwidrigkeiten der untergeordneten Behörden zu kommen,die dadurch eine sehr bedenkliche Eigenmacht erhalten würden. Indieser Rücksicht ist eine anständige Publicität der Re-gierung und den Unterthanen die sicherste Bürg-schast gegen Nachläßigkeit und den dösen Willen der untergeord-neten Officianlen."
**) Allein damit wurde weder die Spanische Revolution auf-gehalten. noch die schmählichen Folgen ihrer Erdrückung vermieden.