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Zweiter Band.
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der ließ ein altes, im Anfange des vorigen Jahrhun-derts erlassenes Edict wieder aufleben, welches „diezuriäioa, publion, tkiealogies" an bestimmte Collegienzur Censur verwiese», der weise Münchhausen aber,als unbrauchbare Antiquität bei Seite gelegt hatte.

Die Straßburger Zeitung ward verboten, doch nachwie vor gelesen; und es entstand keine Empörungweder gegen die Regierung, noch gegen den Adel,der dem Volke um vieles lästiger und gehässiger war.Das im Großherzogthum Baden ergangene Ccnsur-Decret vom 5. November 1819 vernichtete die liberalenVerfügungen, welche die Verordnung des „Vaters desVaterlands" vom 19. December 1803 (während derAllmacht Napoleon's) enthielt, und wurde — gewißgegen den Willen der Regierung — von unterthänigenAugendienern so geistlos und herzlos vollzogen, daßdie lauten Beschwerden darüber die mildere Verord-nung vom 1. Februar 1821 zur Folge hatten. DesFürsten von Schwarzburg-Sondershausen Durchlauchtmachten die Sache am einfachsten. In Ihrer Ver-ordnung vom 2 . October 1822 ist befohlen: „keinerUnserer Diener soll etwas über politische Gegenstände,

und die Hessischen Unterthanen nahmen die alle Ansicht auf. daßdie Constitution der Cortes sehr vortrefflich seyn müsse, weil Li«Regierung so ängstlich sey. sogar zu verbieten, etwas darüber inden Zeitungen zu sagen. (Dergl. erster Band, S. 3tl.)

*) Offenbar war der Zweck nur der, sich mit dem Bundes-tage nicht abzuwerfen: denn die meisten Schriften der Hannoveri-schen Gelehrten jener Zeit waren ohnehin der Politik Castlereagh'smit Herz und Fingern (ebenfalls provisorisch) ergeben.