Band 
Zweiter Band.
Seite
208
JPEG-Download
 

208

Bayern nahmen die Reichsräthe die Privilegien desAdels H so sehr in Anspruch, daß sie darin ein Hin-derniß gegen die von der Regierung beschlossene Ein-führung der Ocffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlun-gen fanden; und die Auslegung der Verfaffungs-Ur-kunde über das Recht der Reichsstandschaft zu Gunstendes Adels machte ebenfalls einen schmerzhaften Eindruck.Im Großherzogthum Baden klagte das Volk überdie Ausdehnung der Ansprüche des Feudal-Adels an ihre„hörigen" Unterthanen, wodurch eine Verordnung des I.1824 veranlaßt ward, die darüber Maß und Ziel gibt. DerHerzog von An halt-Köthen hat noch im März 1828eine frühere Verordnung des ehemaligen Präfekten vom4. April 1812, welche das Lauten der Glocken bei To-desfällen der Rittergutsbesitzer und der Mitglie-ger ihrer Familien verbot, aufgehoben, „weil dieselbeganz aus den zu jener Zeit herrschend gewesenen revo-lutionären Principien (!!) hervorgegangen, undnur darauf berechnet gewesen, den Adel an seinenbisher genossenen Vorrechten zu schmälern undihn in seinen ererbten und angestammten Vor-zügen herabzusetzen. Das Trauergeläute soll diesem-nach wieder Statt finden, und dem Herzog gereicht eszur besondern Genugthuung, demAdelunddenRit-

*) Der „wirkliche" Rath, Advocat Joseph von Miller,trat als Agent der Privilegirten (!) auf. S. die Flugschrift desfreimüthigen Wellmer: „was haben wir Bayern von der jüng-sten Thronveränderung zu hoffen ? erste Auflage vom Jahre 1826,Seite 61.