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Zweiter Band.
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Bestimmungen auch sogar politisch zu rechtfertigen wä-ren; so würde abermals die Anwendung davon dergrößten Willkür und dem Parteigeiste ausgesetzt bleiben.

Die Vorfrage wäre alsdann: wer denn die Rich-ter über den Monarchen seyn sollten? Hätte dieConstitution den Gerichtshof bestimmt, wie das Engli-sche Parlament im Jahre 1788 sich dieses Recht bei-legte; so würde derselbe über die höchste Staatsgewalterhaben, eine höhere Staatsgewalt über diehöchste seyn, das Oberhaupt der Unterthanen zueinem Unterthan von Unterthanen stempeln, das sichwiderspricht. Und auch dies noch eingeräumt; so bliebeimmer noch unentschieden, ob die Ausübung der Attri-butiv« des Gerichtshofs nicht der Vorwand zu einerwirklichen Empörung von Seiten eben dieses Gerichtshofssey, wie dies in England unter Earl l. wirklich Statthatte. Wer hätte nun über diese Einrede des Monar,chen zu erkennen? Die Nation selbst kann keinen Ge-richtshof bilden; sie kann nur einen Ausschuß hie-zu erwählen; aber dazu würde es der Gerichtshof,der nun einmal den Prozeß gegen den Monarchen ansich gezogen hat, nicht kommen lassen, wovon der Pro-zeß Ludwig's XVI. ein Beispiel gibt, indem der Conventdessen Berufung an die Nation verwarf. Und in derThat läßt sich schwerlich ein Beispiel zeigen, wo dasUrtheil, welches gegen einen Monarchen erging, nach

der Spanischen CorteS von 1812 und im Englischen Staatsrechhnach der Erklärung des Parlaments vom Jahre 1788. «Siehemeine „Untersuchungen." II., S. 104. Nro. 3 und 4.)