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viele der Dotanten anderer Ansicht gewesen wären,dürfte man die Entscheidung als un bezweifelt ge-recht annehmen? So lange also einer Seits kein Prin-cip sich finden läßt, das durch seine Evidenz jedenZweifel über dessen Wahrheit entfernt und, andererSeits, dessen Anwendung auf jeden gegebenen Fallnicht der mindesten Schwierigkeit unterliegen kann; solange auch darf die Entscheidung der Frage von derRechtmäßigkeit der Revolution nicht von den indivi-duellen Ansichten Einzelner abhängen, weil sonstdie öffentliche Ruhe und das Bestehen der Verfassungjeden Augenblick bedrohet wäre. Ein bürgerlicher Kriegwürde, wenn auch nicht in der Wirklichkeit, doch immer-hin schon in der Idee vorhanden, die Gesellschaft inihrer Grundfeste erschüttert und die Vernichtung ihresZwecks, welche der Empörung zum Vor wände diente,nun gerade die Wirkung seyn.
Selbst dann, wenn ein Staatsgrundvertrag(eine Constitution) in möglichst legaler Form die Fällegenau bestimmte, in welchen das Recht des Wider-standes eintreten dürfe, *1 oder die Strafe derThronentsetzung erfolgen sollte, und wenn solche
*1 Wie in Frankreich unter Carl dem Kahlen im I. 856,wie in Ungarn unter Andreas H., wie in Nieder-Bayern durchdie Handfesten von 1311 und 1324, in Castilisn und Arragonienwährend des Mittelalters, und in England seit Heinrich Ht bisauf Carl II- fwo das Parlament auf das Recht der Waffen sogarD>u seiner Vertheidigung gegen den König verzichtete, S> erstenBand, Seite 3i3 Anm. und dann wieder seit Wilhelm III.
W>e in der Französischen Constitution von 1791, in der