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Zweiter Band.
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anderer Hand gegeben worden, wer erlaubt ihnen,alsdann dieselbe durch einen Vertrag mit ihren Völkernzu beschränken? Ware nicht die Volks-Souvcränetätdie Grundquelle des Staatsrechts, wem gebührte denn,bei dem völligen Erlöschen der Dynastie, die Befugniß,den neuen Fürsten zu ernennen? Was die DeutschenReichsstände vordem in Hinsicht aus die Wahl des Kai-sers waren, das ist doch mindestens jedes Volk rück-sichtlich der Wahl des neuen Fürsten, wenn der Thronerledigt wird. Und wenn die wahre Volks-Souveränetätein gefährliches und widerrechtliches Princip wäre, wiehätten die drei Mächte, welche sich in Polen theilten,den Grundsatz des Wahlrechts feierlichst stipuliren undals Basis der Verfassung gebieten dürfen? Wiehätten die Glieder der heiligen Allianz zur Rechtferti-gung ihrer Einmischung in die Angelegenheiten vonSpanien und Italien die Behauptung aufstellen mögen,„daß die Revolutionen in diesen Ländern nicht dasWerk der großen Mehrheit der Nationen,sondern einzelner Ehrgeizigen, Selbstsüchtigen und derCarbonari gewesen seyen?" Heißt dies nicht geradezuerklären, daß, wenn die Revolutionen von der großenMehrheit ausgegangen wären, die Interventionennicht erfolgt seyn würden? Was auch immer die Logikgegen das ^rxumontum kt eontrsrio im Allgemeinen zuerinnern haben möge, offenbar behauptet es hier seineganze Kraft.

*) S. oben Seite 139.