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gehe aus dem einmüthig erklärten Willen desVolkshervo r." Ioh ann VI. von Portugal erklärtesich ausdrücklich für die Volks-Souveränetät; ebenso sein Sohn, Don Pedro, Kaiser von Brasilien, inder jüngsten Constitution von 1825, welche diesen Grund-satz feierlichst anerkennt. Nachdem nun auch Belgiendenselben an die Spitze der Verfassung, die eben festgesetztwird, gestellt hat und die fünf großen Mächte Europa'sdie Selbststandigkeit der Belgischen Nation erklärt haben,kann man ohne Weiters annehmen, daß fürder gegendieses von vielen Völkern und-Monarchen ausgesprochenePrincip kein Einwand mehr erhoben werden wird. DieMonarchen finden sich, wie Friedrich II- von Preu-ßen und der verstorbene Großherzog Carl LudwigFriedrich von Baden, vollkommen geehrt, „die er-sten Repräsentanten" ihrer Völker zu seyn und zu heißen.
Und warum sollten sie es auch nicht? Ihre Legi-timität ist dadurch nicht im Mindesten gekränkt, weildas Volk ihnen ihre Rechte bewilligt, auf sie und ihreDynastie rechtlich übertragen hat und diese solange fortbestehen, als nicht der Mißbrauch der Gewaltden Vertrag oder das Herkommen aufzulösen berechtigt.Freilich in dem Sinne, wie Rousseau die Unver-äußcrlichkeit der Volks-Souveränetät behauptet, wäresie ein Ungeheuer, der Natur eines Vertrags und, wasmehr ist, dem Zwecke des Staats und einer gesundenPolitik geradezu entgegengesetzt. Die Cabinette und Ge-lehrten, welche das Princip an sich bestreiten, sind aberso inconscquent, daß sie gleichwohl Constitutionengestatten. Denn ist den Fürsten ihre Gewalt von