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Zweiter Band.
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unabhängiger Staaten angewandt, abzuleiten, durch daspraktische Völkerrecht zu bestätigen und durch die über-einstimmende Meinung vieler Schriftsteller zu unterstützen.

Es scheint, daß die Rechtsfrage nicht schwierig zubeantworten sey. Ohne gerade mich in die Widerlegungdes berühmten Autors einzulassen, mögen folgende Be-merkungen genügen.

Das Völkerrecht ist nur die Anwendung derallgemeinen Menschenrechte auf das Verhältniß derNationen gegen einander. Was das Rechtsgesetz derNatur zwischen einzelnen Personen in ihren gegenseiti-gen Verhältnissen gebietet, verbietet oder entscheidet,muß auch für mehrere Personen, für viele, für alle,folglich auch für ganze Völker gelten, weil es nur EinRecht geben, der Begriff von Recht sich niemals wider-streiten kann. Im positiven Rechte wird ein allgemeinerGrundsatz in der Anwendung auf einzelne, in dernämlichen Kategorie begriffene, aber nicht ausdrücklichentschiedene Fälle analogisch in Anwendung gebracht:allein im natürlichen Völkerrechte kann nie von analo-ger Anwendung die Rede seyn; alle Entscheidungenfließen aus allgemeinen Grundbegriffen. Nun ist derallgemeine Rechtsgrundsatz dieser, daß jeder innerhalbseines Gebietes frei handeln dürfe, aber die Ueber-schreitung desselben Unrecht sey, weil sie einen Eingriffin das gleiche Recht Anderer mir sich führt. Wenndiesemnach mein Haus dem Einstürze drohet, so gibt diesan sich selbst weder meinem Nachbarn, noch, und amwenigsten, entfernten Personen, ein Recht, mich zu zwingen,mein Haus abzureißen, oder es in guten Stand zu