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lament, und die Theilung beziehe sich blos auf dieSteuerbewilligung oder auf diese und die Gesetzgebung,oder auch noch auf die richterliche Gewalt) zu verhüten?Das Alterthum hatte schon dieses Mittel gefunden: esbestand in republikanischen Institutionen untereinem erblichen Oberhaupte;") das Königthumwar eine bloße Würde, der König ein erblicher Präsidentder Regierung, die in dem Volke lag, und größten Theilsdurch seine Repräsentanten, seine Beamten, geführtwurde. Würde aber eine, auf diese Fundamente gebauteRegierungsverfassung auch in unsern Verhältnissen,unsern größeren und großen Staaten und unsern Sit-ten angemessen, also ausführbar', und zur Erreichungdes Staatszwecks geeignet, der Thron gegen Empörun-gen geschützt und das Volk im Genusse seiner staats-bürgerlichen Rechte gesichert seyn? Dies ist zu unter-suchen.
Kein Monarch, auch in den kleinsten, am wenigstenaber in größeren Staaten, wäre er auch der unum-schränkteste, regiert selbst: jeder Monarch ist durchdie Natur der Dinge genöthigt, alle Zweigeder Verwaltung durch seine Beamten besor-gen zu lassen. Er ist sogar von ihnen in so fernabhängig, daß die Fehler, welche sie begehen, nichtimmer von ihm verhütet werden können. Joseph ll.konnte nicht einmal die wohlthätigsten Anordnungendurchführen, weil seine Beamten entweder nicht den
*) S- oben Seile 47 und meine „Untersuchungen," I-, 7-86, 101, 104, 109, 139,