298
entbunden werden; so wäre diese Beamten-Regierungwesentlich despotisch, die Sicherheit der staatsbürgerli-chen Rechte noch weit mehr, als bei den vom Monar-chen ernannten und von ihm abhängigen Beamten,gefährdet und nur die Person des Herrschers geändert.Dem Monarchen muß folglich die höchste Lei-tung und Oberaufsicht, mit dem Rechte, dieverwaltenden Autoritäten zur Verantwor-tung zu ziehen, verbleiben.
Aber auch dann noch fehlt dem Volke der Schutzgegen Willkür, Untreue und Unfähigkeit der Beamten.Der Monarch, ohnehin von Höflingen umgarnt, vonseinen höchsten Beamten mehr oder weniger abhängig,oft irre geleitet, und bisweilen mit den Handlungender Beamten, der Vollzieher seines Willens, einverstan-den, kann oder will diesen Schutz nicht gewähren: esmüssen also Anstalten getroffen werden, damit die staats-bürgerlichen Rechte auch von dieser Seite Gewährschafterhalten, das heißt: die verwaltenden Behördenmüssen auch eben so wohl dem Volke, als demMonarchen, verantwortlich seyn.
Es ist auffallend, daß man schon längst die Noth-wendigkeit erkannt hatte, die richterlichen Attribu-tionen der vollziehenden Gewalt "unabhängigen Autori-täten zu übertragen; wo dies nicht Statt hatte, hießman es Cabinctsjustiz und diese galt für Despo-
*) Das ist. Personen, zwar vom Fürsten ernannt, die abernicht nach Willkür entsetzt oder herabgesetzt, wohl aber quieScirtwerden dürfen. Weiter erstreckte sich die Unabhängigkeit nicht.