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alle von unabhängigen, mit möglichster Sorg-falt und nach festen Normen ausgewählten,aber dem Monarchen und dem Volke verant-wortlichen verwaltenden Autoritäten, unterder Leitung und Oberaufsicht des Monar-chen ausgeübt werden. Nicht, als ob eine solcheVerfassung in allen Ländern, zu allen Zeiten und dieabsolut-beste sey, sondern so weit es unter Menschen,in dem heutig en Zustand e der Civilisationder aufgeklärtesten Völker, möglich ist, um so-wohl den Monarchen und die Regierung gegen eigeneUeberschrcitung der Gewalt, ") als auch die Untertha-nen gegen Willkür und Despotismus, mithin den Throngegen Empörungen zu schützen.
Ich nenne diese Verfassungsart darum die rein-monarchische, weil die Regierung nur nach Gesetzengeführt wird; weil kein anderes, als das monarchischePrincip darin herrscht; weil kein ausschließlich aristo-kratisches oder demokratisches Element darin sichtbar,und weil sie von selbstständigen Mitregenten (Land-ständen und Kammern) befreiet ist.
Gestehen wir unverholen: in allen Monarchien gibt esein Heer von Beamten, bei weitem.mehr, als erforderlich ist, umdie Geschäfte schnell und gu,t abzuthun. Der Grund dieserUeberschwängerung liegt darin, daß man die Beamten (und wieeben dargethan wurde, mit Recht) für die besten Werkzeugehält, die möglichst-unbeschränkteste Gewalt der Fürsten zu grün-den und zu befestigen: — man will sich Creature» schaf-fen. (Siehe oben Seite U.)