Ich sage: kein ausschließliches aristokratischesoder demokratisches Princip. Die erste Frage, welchesich nun darbietet, ist nämlich die: aus welchenStänden des Volks die mit allen Zweigen derRegierung beauftragten Autoritäten genommen werdensollen? Ein Princip entscheidet sie über alle Zweifel:nur die würdigsten und fähigsten Männersollen angestellt werden, wo man sie findenmöge. Also ist die Gesammtheit des Volks auch dieQuelle, wo man in dieser Hinsicht schöpfen muß: we-der Erbadel, noch die Gelehrten, noch bestimmteFamilien, noch Gutsbesitz, noch Vermögen dürfen vor-züglich berücksichtigt werden; aber auch keine dieserVerhältnisse geben eine Ursache zum Ausschlüsse vondem Rechte eines jeden geeigneten Subjects, zu öffent-lichen Aemtern erwählt zu werden.
Die zweite Frage scheint schwieriger: wem mußdie Auswahl und Ernennung der Staatsbe-amten übertragen werden?
Da schon die bloße Ernennung derselben vom Herr-scher ihre Unabhängigkeit gefährdet, und für ihre Taug-lichkeit keine Gewährschaft darbietet; *) so bleibt indieser Hinsicht kein anderer Weg übrig, als der derVolkswähl. Denn wollte man sie von selbststän-digen Körperschaften (etwa den Landständen, oderwie ehemals die Parlamentsglieder in Frankreich von
*1 Weitere geschichtliche Belege für diesen so wichtigen Satzfinden sich in meinen „Untersuchungen," I-, S- 97 , 345 und 349.S. auch das. il.. S. 186 ff.