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durch Verbannung alles Unterschieds der Stände inHinsicht auf Privilegien, auf öffentliche Auszeichnungund den politischen Wirkungskreis, in den Handen derWürdigsten.
In der Verfassung selbst liegt die Gewähr-schaft der Dauer, weil alle Zweige der Re-gierung von wahren Repräsentanten desVolks verwaltet werden.
Zweites Kapitel.
Organisation der Regierung.
Monarch und untergeordnete, das ist, unter seinerLeitung und Oberaufsicht stehende Autoritäten bildendie Regierung: es gibt keine Stände, keine Mittelmacht— keine Mitregenten. Der Monarch ist nicht verant-wortlich; scire Minister sind es: sie und alle untere ")Autoritäten Ki,d aber dem Monarchen und dem Volkeverantwortlich.
Alle Autoritäten werden theils unmittelbar vomVolke, (in den slr-Versammlungen,) theils mittelbarvon dem Volke durch Vorschläge seiner Repräsentantenbezeichnet und vom Monarchen unter den bezeichnetenMännern ernannt. Die Vorschlage gehen zunächstvon Wahl--Collegien (in zwei Abstufungen) aus,werden von einem höchsten, völlig unabhängigen und
*) Also mit Ausschluß der höchsten Autorität, die ich nachherden Areopag nenne.