Band 
Zweiter Band.
Seite
355
JPEG-Download
 

355

Es ist eine Censorgewalt erforderlich, wenn dieVerantwortlichkeit kein leeres Wort seyn soll. Darumbedarf es einer außerordentlichen Behörde, diedarüber erkennet; und diese Behörde muß die unabhän-gigste von allen Autoritäten seyn: ihre Glieder dürfenweder dem Monarchen, noch den Ministern, auch nichteinmal dem Volke — (denn dieses ist der größte Despot,wenn es Gewalt hat), — sie dürfen blos dem Gesetzeihr politisches Daseyn zu danken, und weder von derRegierung, noch vom Volke Begünstigungen und Vor-theile zu erwarten, oder Nachtheile zu befürchten haben.

Diese Autorität ist das Nationalgericht, demich den Namen Areopag beilegte. Dieses Gericht istausschließlich mit der Untersuchung und Aburtheilungder Anklagen wegen Amtsverbrechen oder Vergehender Minister beauftragt: aber das Gesetz bestimmt

die Art und Weise, wie Anklagen und wie bloßeBeschwerden erhoben werden dürfen, wie sie verfolgt,bestraft, verworfen oder an den geheimen Rath desMonarchen verwiesen werden müssen. Die letztere Auto-rität hat über die Beschwerden gegen die Minister zuerkennen, das heißt, über Handlungen oder Unterlassun-gen, welche Einzelne kränken, ohne ein VerbrechenoderVergehen darzubieten. Bildet aber die Handlungein gesetzlich bestimmtes Verbrechen oder Vergehen; so kanndie Klage zwar eben sowohl an den Areop ag, als an dengeheimen Rath unmittelbar gebracht, sie muß aber

*) Vergleiche über diese Materie von Aretin constitutio-nelles Staatsrecht'tvon v. Rotteck), 3r Th. Abh. V.« §. 5 — 7.