Band 
Zweiter Band.
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Die Strafen, welche der Areopag wegenAmtsverbrechen oder Amtsvergehen der Mi-nister ausspricht, dürfen niemals vom Mo-narchen gemildert oder erlassen werden; *)sonst wäre es eben so gut, als der Regierung die Ver-folgung und Bestrafung dieser Beamten zu überlassen.Und gesetzt auch, der Areopag hätte irrig gesprochen;so würde die Nation, wenn der Angeklagte mit Unrechtfreigesprochen und vom Monarchen im Amte beibehaltenworden wäre, mittelst der Publicität und des Rechts,die Beamten in Vorschlag zu bringen, das gegen dasVolk verübte Unrecht, — im Falle einer ungerech-ten Verurtheilung des Angeklagten aber aufdie nämliche Weise, und der Monarch durch sein Ernen-nungörccht, das Unrecht bald wieder gut machen.

2) Der geheime Rath des Monarchen bera-thet ihn sowohl (und alsdann nothwendig) bei Erlas-sung neuer Gesetze, bei Festsetzung der jährlichen Bud-gets der Staats-Einnahmen und Ausgaben, bei Kriegs-Erklärungcn, Friedensschlüssen, Staatsverträgen undAbänderungen in der Verfassung, als auch, nach seinemWohlgefallen, in allen andern Angelegenheiten.

In den ersten Fällen wird derselbe aus sämmtlichenMinistern und aus dem Präsidenten und den Gliederndes Staatsraths gebildet; im zweiten Falle bezeichnetder Monarch diejenigen', deren Rath er vernehmenwill, nach Belieben; doch immer aus der Liste der

*1 Vom Begnadigungsrechte wird später noch besonders ge-sprochen werden. Jedenfalls muß es hier wegfallen.