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Zweiter Band.
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Vorschläge zu den Staatsämtern, welche der Areopagfertigen läßt.

S

Verabfassung der Gesetze.

1) Der Staatsrath ist allein mit der Entwer-fung der Gesetze und der Abänderung der Verfassungs-urkunde beauftragt. Er empfängt darüber die Befehledes Monarchen, darf aber auch von Amtswegen aufGesetze und Edicte antragen. Der Monarch verwirftoder sanctionirt die vorgeschlagenen Gesetze und Edicteunter den hernach folgenden Bestimmungen. DerStaatsrath erstattet sodann auch dem Monarchen, aufdessen Befehl oder von Amtswegen, Gutachten und Be-richte über alle Gegenstände der Staatsverwaltung ohneAusnahme.

Hierdurch wird der Staatsrath an die Stelle derLandstände oder Volks - Repräsentanten gesetzt: unddafür liegen die Gründe in dem ersten Theile diesesWerks, besonders der ersten Abtheilung. Aber ebendarum ist die Organisation dieses Collegiums und die Formder Verabfassung der Gesetze von höchster Wichtigkeit.

Die Glieder des Staatsraths müssen, wieschon bemerkt wurde, aus der Liste der Vorschläge zuStaatsämtern, welche der Areopag aus sämmtlichenVorschlägen der Notablen der höchsten Ordnung desganzen Reichs verfertigen läßt, genommen, und aufdreifache Vorschläge des Areopags vom Monar-chen ausgewählt werden. Dieses Collegium, niemalsaus ordentlichen und außerordentlichen Gliedern beste-