Band 
Zweiter Band.
Seite
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Die Regierungs - Verfassung ist für die Ewigkeitbestimmt, wenn sie gleich den Fortschritten der Civili-sation unterliegt und unterliegen soll. Nichts istfür die Sicherheit des Throns und der staatsbürgerli-chen Rechte nachtheiliger, als häufige Abänderung inden Grundgesetzen des Staats: selbst fehlerhafte Ein-richtungen und Bestimmungen werden oft durch die Längeder Zeit heilig und verlieren einen großen Theil des-sen, was besser hätte seyn können. *) **) Allein alles,was nach Zeit, Verhältnissen und Umständen der Ab-änderung unterworfen ist, was nach gemachter Erfah-rung früher, als die Grundlagen der Verfassung, nro-dificirt werden darf, und was zur Anwendung dieserGrundlagen gehört, muß der Gesetzgebung zugewiesenwerden. Hierdurch fällt die sophistische Unterscheidungzwischen wesentlichen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde und den reglementarischen Verfügun-gen derselben, womit die Französische Regierung mit

*) Alle Staatsmänner bestehen auf Stetigkeit und Unabän-derlichkeit der Verfassung, und alle sündigen. Ludwig XVlll.fühlte im Zahre 1816 die Nothwendigkeit, diesen Grundsatz strengzu befolgen: „neben dem Guten der Verbesserungen stehet da«Uebel der Abänderungen," sagte er, und in wenig Jahren nach-her waren die wichtigsten Grundlagen aufgehoben oder verfälscht!

**) Hierauf beruhet das Princip der sogenannten „geschicht-lichen Unterlage." Siehe meine „Untersuchungen," II., Seite 158.England übertreibt diesen Grundsatz und wendet ihn auf alleGesetze, sogar auf die abenteuerlichsten, an- Daß dies so ist, hatseinen besondern Grund: würde einmal Ein (selbst der faulste)Grundpfeiler der Verfassung reparirt; so würden alle übrige ein-stürzen; — die Aristokratie müßte fallen.