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Zweiter Band.
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merhin haben sie wenigstens den Vor.theil, daß Mo-narch und Volk ihre Rechte und Pflichten gegen einanderkennen, und daß sie, — weil die gewaltsame Ueber-schreitung derselben allezeit mit Gefahr verknüpft ist, —wenn auch nicht alle Verletzungen verhütet werden kön-nen , doch die öfteren Uebertretungen verhindern.

II.

Form der Verfassungs-Urkunden.

Ein sehr wichtiger Gegenstand ist die Absonderungder Grundgesetze von den — der Abänderung un-terworfenen, öffentlichen und Privatgesctzen, Verord-nungen und Jnstructionen.

lonien, weil das Land, wie es Recht war, dem Erzherzog Carlvon Oestreich treu geblieben und im Utrechter Frieden so wenigfür dieses getreue Volk, als in dem Lüneviller und BayerischenFrieden von 1801 für die treuen Bewohner des linken Rheinufers,die mindeste Sorge genommen worden war. Der nämliche Phi-lipp V. hob nachher auch sogar die Cortes in Castilien auf, dieihm doch anhingen. Das lange Parlament unter Carl I. verän-derte die Grundlage der Englischen Verfassung; unter Georg l.ward das dreijährige Parlament in ein siebenjähriges, — unterLudwig XVHI. die fünfjährige und jährlich zum fünften Theileerneuert werdende Deputieren-Kammer in eine siebenjährige mitIntegral-Erneuerung, und! die Badensche zweite Kammer aufähnliche Weise verwandelt. Carl X. gab die Ordonnanzen vom25. Juli 1830, welche die Constitution von 1814 von Grund ausvernichten sollten. — Alle Constitutionen. die nicht dieGewährschaft der Dauer in sich selbst enthalten -«ch muß es abermals wiederholen — sind in der That nurpapierne.