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Zweiter Band.
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uns darüber aufgeklart. In Bayern wurde eine Ver-fügung der Verfaffungs-Urkunde über Familien-Fidei-commisse, die wegen Bestimmung der Fähigkeit, umMitglied der ersten Kammer zu seyn, äußerst wichtigist, und von den Gerichten strenge angewandt wordenseyn soll, von beiden Kammern zu Gunsten des Adelsinterpretirt. In Norwegen forderte die Regierung dieEinführung eines neuen Adels und andere Abänderun-gen der Constitution, die ihre Grundlage auflösen wür-den, aber auch deßwegen von dem Storthing mit Festig-keit verworfen wurden.

Noch weniger werden sich die Nachfolger zur Voll-ziehung der von ihren Vorfahren gegebenen Verfassun-gen verpflichtet halten, wenn nicht ihr persönlicherCharakter gegen solche Handlung die Gewährschaft gibt.Carl X. ist abermals das lebende Zeugniß. Kommtihnen dabei noch das zu statten, daß sie nicht gehaltensind, die Constitution beim Antritt der Regierung genehmzu halten; so läßt sich die Sache noch leichter abthun.

Es scheint also, daß nur in der Form einergegenseitigen, freien Uebereinkunft, einesVertrags, das Mittel gefunden werden könne, die Voll-ziehung der Verfassung erwarten zu dürfen. Und auchim Interesse der Monarchie muß diese Vorsorge (so weitsie Menschen üben können) empfohlen werden. Napo-leon war klug genug, zuerst Constitntionen machen zulassen, ^') und sie sodann dem Volke zur Genehmigung

SieyeS machte die erste rom Jahre VIII. (17M, aberNapoleon ließ ste verbessern.