Band 
Zweiter Band.
Seite
404
JPEG-Download
 

404

in welchen Beziehungen ihnen das Gesetz große Befug-nisse einräumt, die untersuchenden Richter durch Requi-sitionen zu leiten befiehlt, und durch Oppositionen,worüber die Appellationsgerichte zu entscheiden haben,die provisorischen Maßregeln oder Entscheidungen derBezirksgerichte anzufechten gestattet; 2) in der Auf-sicht über Bevormundung der Minderjährigen undderer, die interdicirt werden können, über die zu neh-menden hypothekarischen Einschreibungen gegen die Vor-münder u. dergl.; 3) in der Aufsicht über die Bür-germeister rücksichtlich der Führung der Civilstandsregi-ster, der Gerichtsboten, Anwälte und Notarien, — derGeneral-Prokurator insonderheit auch noch über dieUntersuchungsrichter, in Beziehung auf ihre Amtsfüh-rung; 4) in Bewachung der Interessen desStaats, des königlichen Aerars und der öffentlichenOrdnung, der Zulässigkeit eingelegter Berufungen, —der Rechte der Abwesenden, der Gemeinden, mildenStiftungen, der Minderjährigen, verheiratheten Frauenu. s. w. in allen Rcchtsstreitigkeiten, die bei denGerichten anhängig sind; endlich 5) resumirt einGlied dieser Behörde bei dem Cassationshofe in allenFällen bei den übrigen Gerichtshöfen nur in den soeben genannten Angelegenheiten, außer dem aber so oftdas öffentliche Ministerium es verlangt, nach Beendi-gung der Vortrüge der Parteien die gegenseitig vorge-brachten faktischen- und Rechtsgründe, prüft sie umständ-lich und proponirt das zu fällende Urtheil,jedoch ohne Stimmrecht. Gegen diese letztere Einrich-tung eifert Herr von Feuerbach gar sehr, als unan-