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Zweiter Band.
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ständig, zwecklos und zweckwidrig. * **) ) „Ist denn",fragt er, „jenem Einzelnen tiefere, reinere Kenntnißdes Gesetzes zuzutrauen, als den vielen Richtern?Zumal, wenn man bedenkt, daß in Frankreich die Par-quetleute, besonders die Gencral-Advocaten und Sub-stituten, meistens an Jahren viel jünger sind, als dieRichter, und man dort weniger Schwierigkeit hat, indas Parquct, als auf den Richterstuhl zu kommen."

*) In den bekannten „Betrachtungen über die Oeffenllichkeitund Mündlichkeit der Gerecht,gkeilspflege," 2r Theil, „über dieGerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren Frankreichs."Vergl. HeSperus, Jahrg. 1825, Nro. 121. Ich bekenne michals Verfasser der im Hesperus enthaltenen Recension des Feuer»bach'fchen Werks ohne alles Bedenken, und nehme daraus dasFolgende wieder auf.

**) Der Grund dieser Attribution ergibt sich aus der Geschichtedes Instituts, dessen Ursprung sehr alt ist und zur Wahrungder Vorrechte des Königs und zur Erweiterung sei-ner Gewalt gegen den Feudal-Adel eingeführt wurde.Man suchte die ausgezeichnetsten Köpfe zu den 6ens äu Koi undzu den Präsidenten der Parlamente aus, um den übrigen Richtern(die freilich damals noch keine Gelehrten waren, späterhin bis zurRevolution ihre Stellen erkauft oder ererbt hatten und daher auchkeiner juristischen Kenntnisse und Erfahrung bedurften, um Sitzund St,mms zu erhalten), den Weg zu zeichnen, den sie in ihrenUrtheilen und Verordnungen (s. den ersten Band dieses Werks,Seite 426 ff.) gehen möchten. Ich will mit Voltaire nichtrechten, der behauptet, daß eben damals die Rechtspflege die bestegewesen sey, weil die Richter nicht nach Autoren, sondern nachdem Lichte der gesunden Vernunft und Billigkeit gesprochen hät-ten. Die Wahrheit ist, daß sie gewöhnlich so abstimmten, wieihnen ihre Führer vorsagten. Aber heute ist das ganz anders, und