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Zweiter Band.
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Gönner, *) anerkannte, bedarf es nur Einer Bemer-kung, um alle Bedenklichkeiten zu heben. Wenn nurdie gelehrten Juristen wissen können, ob ein Dieb inverbrecherischer Absicht stahl oder nicht, ob ein Verfäl-scher in bösartiger Absicht oder aus Scherz rc. rc. eineUrkunde verfälschte u. s. w.; dann ^können auch nurJuristen Verbrechen begehen, weil es ohne verbrecheri-sche Absicht kein Verbrechen (vrime» äolosum) gibt;dann sind freilich auch die Engländer und Schottländer:Newton, Locke, — Hume, Robertson, —Shakespeare und Walter Scott, die Franzosen:Descartes, Corneille, Racine, Moliöre,Voltaire und Napoleon, und die Zierden Deutsch-lands: Lessing, Wieland, Schiller, Wendel-sohn, Kant, Jacobi, Schelling, Spittler,Heeren, Johannes Müller, Zschokke und sounendlich viele Männer von eminentem Geiste und dertiefsten Menschenkenntniß, unfähig, nach Anhörung undAnsicht des Angeklagten, der Zeugen gegen und fürdenselben und aller Beweise, zu entscheiden: ob einMensch getödtet worden sey, aus Zufall, oder aus Ver-sehen, aus Unvorsichtigkeit oder mit freiem Willen einesAndern! Dagegen aber wäre ein junger Mann, dereben von Universitäten kommt und ein Collegium überden Deutschen peinlichen Prozeß gehört hatte, eherdazu befähigt?? Ich denke, diese einzige Bemerkungwerde genügen. Daß aber die gelehrten Juristen in

*) S. oben Seite ty8, Anmerkung *).