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ters bedeutend, und darum muß für die gute Auswahldesselben und der Beisitzer, die in vielen Fallen mit ihmentscheiden, große Vorsicht genommen werden. DieNotablen dritter Ordnn ng werden also die Vor-schläge für die Besetzung der ersteren dieser wichtigenStellen ebenfalls zu machen haben, und dem Areopagwird es obliegen, drei Candidaten dem Monarchen zubenennen, wie für die Glieder des Staatsraths undder Provinzial- und Central-Behörden.
b) die Auswahl der Geschwornen. — Esmüssen 48, mindestens 36 Glieder zu jedem Geschwor-nengerichte berufen, diese aber aus der allgemeinenListe (welche die Regierung durch Vereinigung der No-
Jury zu erleuchten, ihre Aufmerksamkeit zu fixiren und ihr Ur-theil zuleiten; sie dürfen aber die Fr e i h e it d er Z u r ydurchaus nicht zu beschränken suchen." — Wenn das Verbrechenin der Frage an die Geschwornen (z- B. das der „freiwilligenTodtschlags" ohne Vorbedacht, im Gegensatze der culposen Tödtung)so dargestellt wird, daß die ungelehrten Geschwornen dadurch irregeführt werden könnten, ist es doch gewiß nöthig, ihnen den Be-griff und die Wesenheiten desselben klar und sinnlich vorzutragen.
*) Nach dem Napoleon'stben Gesetzbuche ernannte der Justiz-minister, und wenn dies nicht in bestimmter Zeit geschah, der(erste) Präsident deL AppeUativnsgerichtS, den Präsidenten desAssisengerichts und die Beisitzer. In 'I'kezr ist dies allerdings einGebrechen: aber da, wo die Gerichte nicht aus eitel tüchtigenMännern besetzt sind (und so war es in Frankreich, trotz der sosehr getadelten und so sehr nöthigen Epuration, auch noch langeunter Napoleon, und wird es zuverlässig überall seyn, wo dieBeamten von der Regierung, d. i. von Ministern u. s. w. ernanntwerden), ist diese Maßregel unerläßlich.