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also auch der persönlichen Freiheit erhalten. Diesbedarf keines Beweises.
7) Eine sehr bestrittene Frage ist: ob die Erklä-rung der Geschwornen für die Schuldhaftigkeitdes Angeklagten übereinstimmend seyn müsse, wiein England? Eine umständliche Prüfung dieser Fragekann hier nicht Statt haben. Für die bejahende Mei-nung spricht das Englische seit Jahrhunderten bestehendeSystem, welches das Parlament noch in den jüngstenZeiten (28. Februar 18l5) und die ausgezeichnetstenMänner Lansdowne, Lauderdale, Erskine u. A. mitGründen und der Erfahrung vertheidigten, ohne wider-legt zu werden; die Nichtigkeit der Einrede, daß eineinzelner Geschworner aus mancherlei Ursachen derbestimmten Ueberzeugung aller übrigen Glieder des Ge-richts sich entgegensetzen und dadurch die Sicherheit derGesellschaft compromittirt werden könnte, und endlichdie unbedingte Nothwendigkeit, daß n^rch der Theoriedes Marquis de Laplace über die Mihrscheinlichkeit,von der ich schon oben (Seite 403) sprach, mindestensneun Stimmen unter zwölf für die Richtigkeit desAusspruchs, erforderlich sind: eine Mehrzahl, die jetzt inFrankreich gesetzlich angenommen ist. *)
8) Dem Areopag ist die Befugniß beigelegt, jedesStrafurtheil, von Assisengerichten gefällt, einer Revi-
*) Vergleiche über diesen Gegenstand besonders L-is-n
«ur l'orALiiisLtion äu jur/ äs ju^ement, p. 24 ->uiv. undComte in dem Olscours prsliiiilii-lirs seiner Uebersetzung vonPhilipp- äes ponvolre st äes obligatious äsn 2ur^s) Seite76 ff- Beide sind ebenfalls für die Unanimität.