Band 
Zweiter Band.
Seite
443
JPEG-Download
 

443

sion zu unterwerfen, wenn dagegen Cassation ein-gelegt wurde. In dem Falle, daß er die Revisionverordnet, gibt er keine Beweggründe dazu an, damitdas Publicum nicht wissen möge, ob er Fehler in demVerfahren bemerkte, oder ob ihm die Erklärung derGeschwornen bedenklich schien. Würde er Beweggründeangeben, so müßten sie beide Fälle betreffen, und dieZweifel über die Richtigkeit des Ausspruchs der Jurykönnten die nachfolgende Erklärung der Revisions-jury regeln, also ihre Unabhängigkeit gefährden. Fürden Angeklagten aber wird dadurch die höchste Unpar-teilichkeit seiner Richter bewirkt.

9) Das Verfahren vor den Geschwornengerichtenund dem Areopag als Caffationsinstanz ist dem Gesetzezugewiesen: immerhin ist dieses öffentlich (blos in denFällen, wo die Sitten beleidigt werden könnten, demZugänge junger Leute und des weiblichen Geschlechtsentzogen) und mündlich.

Fünftes Kapitel.

Von außerordentlichen Gerichten.

„Niemand soll seinem natürlichen Richter entzogenwerden dürfen; es darf keine Commissionen zur Abur-theilung angeschuldigter Verbrechen geben." Diese Prin-cipien stehen in den Constitutionen, und man setzt daraufgroßen Werth, indem man sie als Schutzmittel der per-sönlichen Freiheit betrachtet. Aber wer ist denn dernatürliche Richter eines Staatsbürgers? Ist es in der