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nisatiou. Die Specialgerichte Napoleon's, durchein Gesetz vom 7. Februar 1801 eingeführt, sprachenin den Departementen, wo die Regierung sie zu errich-ten befugt war, zwar in letzter Instanz, aber mit Vor-behalt der Cassation: eine Gewährschaft, die den Ver-urtheilten von den Prävotalgerichten entzogen wurde.
Wenn keine gefahrdrohende Umstände vorliegen,welche solche Ausnahmsgerichte erheischen; dannfreilich sollten diese nicht bestehen. Darum mag esnicht gebilligt werden, daß im Bayerischen Rheinkreisenoch immer die im lle krocöilur« kriminelle fürbestimmte Verbrechen eingeführten Specialgerichte beibe-halten sind, weil nicht der entfernteste Grund vorhan-den ist, in einem Kreise, der seit dem Schinderhannesrc. rc. keine Bande von Räubern mehr hatte und auch jetztnicht hat, wo, trotz der offenen und furchtlosen Kritik derRegierungshandlungen, dennoch die tiefste Ruhe undhöchste Ordnung herrschen, wo keine politische und reli-giöse Parreiungen vorhanden sind, die sich sonst auchwohl in der Jury zeigen und auf ihre EntscheidungenEinfluß äußern, den Angeklagten das Recht, von Män-nern ihres Gleichen gerichtet zu werden, zu entziehen,und die Verfügung der Constitution vom Jahre 18l8außer Anwendung zu lassen.
*) Diet übersehen Bsrenger (lle la jurtice kriminelle enk'rsnce, p. 79 8»iv.) und v. Aretin (constitut. Staatsrecht, II.,Seite 22) gänzlich. und unterstellen einen Staat im vollen Ruhe»stände und n gewöhnlicher Ordnung