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Familiengerichte.
Leopold der Weise von Toscana stiftete eine Gesell-schaft der Menschenliebe, deren Glieder unter andernVerpflichtungen auch die, die Zwistigkeiten unter Ver-wandten beizulegen, übernehmen mußten. *)
Ein solches Institut, dessen Wirkungskreis nocherweitert werden kann, ist im höchsten Grade wohlthä-tig und eben so leicht zu organisiren. Man muß die Nach-lässigkeit der Regierungen beklagen, die dafür nirgendsSorge nehmen, als bestände die ganze Regierungsweis-heit in Ernennung serviler Diener und Auffindungneuer Finanzquellen.
Die Attributionen des Familiengerichts möchtenfolgende seyn:
1) nachzuforschen, ob Eltern oder auch andere Per-sonen, die nach den bestehenden Gesetzen einen Anspruchauf Unterstützung ihrer Kinder oder Verwandten haben,aus Alter, Kränklichkeit oder Armuth der Hülfe bedürf-tig find und dieselbe nicht erhalten; in diesem Falle durchliebreiche Vorstellungen den Kindern oder Verwandtenihre Pflicht an's Herz zu legen und zu wachen, daßsie denselben nach ihren Kräften und nach den Umstän-den nachkommen; im Falle der Nichterfüllung, die An-zeige davon an die competenten Gerichte (nach meinemSystem, dem Einzelbeamtcn, der mit der Regierungs-polizei beauftragt ist) zu machen, damit von denselben
*) Erster Band, S. 51.