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ohne prozeffualifche Form und Kosten gegen die pflicht-widrig handelnden Kinder und Verwandten eingeschrit-ten werde;
2) in allen Fallen, wo in Familien oder unterNachbarn oder unter Gemeindegliedern überhaupt Strei-tigkeiten entstanden sind oder entstehen wollen, auf demWege freundlicher Zuspräche die Zerwürfnisse beizulegenzu suchen; und
2) bei Bevormundungen jeder Art mit ihrem Gut-achten von dem dazu bestellten Beamten vernommenzu werden.
Nach der Französischen Gerichtsverfassung ist dies ein Ge-geustand der Aklributione» des Friedensrichters, und man hat eSüberall hochgepriesen. Zn der Wirklichkeit ist das Gebot des Ver-gleichsversuchs nicht nur meistens ohne Resultat, sondern sogareine große Last. Um wirksam zu seyn, müßte der Friedensrichterein Mann des Volks, also ein Einwohner der Gemeinde oderwenigstens des Cantons und von ihm gewählt worden seyn; un-sere von der Regierung, sogar gewöhnlich aus jungen Leuten er-nannten Friedensrichter haben weder das dazu unerläßliche Ver-trauen, »och die Mittel, den Zweck zu erreichen. Noch abgeschmackterist. diese Verbindlichkeiten auswärtigen — oft in fremden Ländernwohnenden Personen, die gegen einen Eantonsbürger Klage er-heben wollen, aufzubürden: sie müssen einen Mandatar bestellenund belohnen, oder persönlich erscheine», um ein Protocoll zu er-halten. das unter tausend Fällen 999 Mal weiter nichts enthält,als daß sich die Parteien nicht verglichen hätten, und die Aus-fertigungskosten. Nun beginnt erst der Prozeß durch Significationdes Nicht - VereinigungsaklS und der Ladung. Man sollte glau-ben. diese ganze Einrichtung sey nur zu Gunsten deS Aerars undder Gerichksboten erfunden worden: wenigstens wird sie meister-haft dazu benutzt.
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