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unbeantwortet läßt, oder im orientalischen Style, wieein Pascha, Resolutionen ertheilt; dann ist gerechteUrsache vorhanden, diesen Minister der öffentlichenCensur zu unterwerfen: und in diesem Falle istder Areopag die geeignete Autorität, an welche die Pe-tition übergeben werden muß, weil er den Minister zurVerantwortung zu ziehen beauftragt ist.
Haben aber mehrere Bürger allgemeine Ange-legenheiten vorzubringen; so ist der geeignete Weg,selbige vorerst der Ortsvbrigkeit anzugeben, welche diePetition in Berathung zu ziehen gehalten ist, im Falleder Billigung des ganzen oder eines Theils des Inhaltsselbige der höheren Verwaltungsbehörde — (die nunihrer Seits eben so verfahrt), gegenfalls den Aus-stellern der Petition die abschlägige Entschließung mit-theilt. Die Bittsteller können sich nun an die unmittel-bar höhere Bchörde oder auch an den Minister wenden,in jedem Falle muß der Staatsrath darüber mit seinemGutachten gehört, und nach Beendigung der Sache diehöchste Entscheidung öffentlich bekannt gemacht wer-den. Nur die Nichtbeobachtung dieses Verfahrens machtdiejenige Autorität, welche sich dieselbe zu Schuldenkommen läßt, verantwortlich, und darüber können dieBittsteller Beschwerde erheben.
Zweites Kapitel.
Religions- und Gewissensfreiheit.Dieses Recht, das von den civilisirtesten Völkern