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der alten Welt mit so großer Schonung geachtet wur-de,") dessen Nichtachtung in späterenZeiten mit so schreck-lichen Folgen begleitet war und immer nur zu denverruchtesten Zwecken diente, "") — dieses unbedingteMenschenrecht muß als Grundgesetz in die Verfas-sungsurkunde aufgenommen werden. Die Regierungen,welche die freie Ausübung der Religion, zu welcher sichJeder bekennet, und des Glaubens, den ihm sein Ge-wissen gibt, wirklich wollten, aber glaubten, denVorurtheilen der großen Menge nachgeben zu müssen,und andere Regierungen, welche sie nicht vollständiggeben, aber dem Geiste der Zeit ein kleines Opferbringen, dem Vorwürfe der Intoleranz ent-gehen wollten; — beiderlei Zwecke der Regierungenbrachten den Zusatz zu dem Princip hervor: „daß dieseoder jene Religion die Staatöreligiou sey." Die-ses Mittelchen führt nothwendig dahin, das Principumzuwerfen. Denn was soll mit diesem Worte gesagtwerden? Versteht man darunter, daß die Mehrheitdes Volkes sich zu dieser Sekte bekenne; so ist dieseben so abgeschmackt, als wenn die Constitution denSatz enthielte: die Mehrheit des Volkes bestehet in Ge-
") Meine „Untersuchungen," I., Seite 54, 177, 237.
**) Siehe im ersten Bande die Geschichte der Revolutionenin Böhmen, Ungarn, den Niederlanden, England, in Frankreichund oben Seite 31besonders aber blist. sul iemp.
Davilla's Geschichte der Ligue und Brownings Geschichteder Hugenotten (llebersetz. von Herzog in der Bibliothek derwicht, neuern GeschichtSwerke des AuSl. 14. Th.) über die Reli-gionsversolgungen in Frankreich.