Band 
Zweiter Band.
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Siebentes Kapitel.

Beschränkung des Begnadigungsrecht».

Oben glaube ich erwiesen zu haben, daß dasBegnadigungsrecht in zwei Fällen unbedingt weg-fallen müsse, einmal bei Verurtheilung der Minister vomhöchsten Nationalgericht, und zweitens bei Verurtheilun-gen von Beamten wegen widerrechtlicher Verhaftungeines Andern oder wegen widerrechtlicher Verlängerungderselben oder wegen Mißhandlung des Verhafteten.

Allein die großen Nachtheile des Begnadigungs-rechts machen es auch sonst für die Rechte der Verur-theilten, für die öffentliche Ordnung und selbst im In-teresse des Monarchen unerläßlich, die Ausübung desselbengewissen Bedingungen zu unterwerfen, wie es ineinigen Constitutionen ausdrücklich vorgesehen ist. *) ** ***) )Allerdings gibt es Fälle, wo die Gerechtigkeit des Mo-narchen dem Verurtheilten zu Hülfe kommen muß:

*) Seite 357 und 498.

**) Umständlich entwickelt und dargethan in meinen „Untersu-chungen." t!., Seite 341 ff.

***) A. a. O- habe ich deren 4 nahmhaft gemacht : 1 ) wenndie gegen einen Angeklagten in letzter Instanz ausgesprochene Strafevon keinem Gesetze vorgesehen ist; 2) wenn'der Angeklagte durchIrrtbum oder 3) durch Mißbrauch der richterlichen Gewalt, alsoschuldlos, verurtheilt worden wäre. In diesen drei Fällen ist eSohnehin die Pflicht des öffentlichen Ministeriums, die Verletzungder Gesetze anzuzeigen (oben Seile 404 Nro. 4. und Seite 407),und die Vollziehung deS Urtheils muß suSpendirt bleiben. Endlich4) wenn — welches der gewöhnliche Fall ist, — das Gesetz zwi-