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Zweiter Band.
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alsdann ist es Pflicht des General-Procurators, oderdes Criminalgerichts, es sey dies ein stehendes Gerichtoder die Jury, die Prärogative des Monarchen inAnspruch zu nehmen. Die Frage ist aber: ob es imInteresse des Fürsten, der öffentlichen Ordnung unddes Verurtheilten liege, daß die Entscheidung darüberunbedingt dem Monarchen überlassen bleibe?

Offenbar nicht. Denn es ist denkbar und die Ge-schichte gibt Beispiele davon, 1) daß er von seinenUmgebungen so umgarnt sey, daß er sich zur Verwei-gerung, oder 2) zur Bewilligung der Gnade ohnealle Ursache und Grund ^) bewogen findet, 3) daßdas Gesuch nicht vor den Thron gelangt und4) daß kein Gnadengesuch oder kein amtlicher Antrag aufHerstellung der Gerechtigkeit eingegeben wurde. Die-sem Unheile zuvorzukommen, gibt es nur Eiu Mi ttel:es bestehet in der strengen Aufsicht des Ministers überalle Criminalerkenntniffe und in dessen Verpflichtung, allewiderrechtliche oder allzuharte Verdammungsurtheile demStaatsrathe vorzulegen; in der Befugniß jedes Bür-gers, solche Urtheile, sey es auf dem Wege der Publi-cität (der Presse), sey es in Bittschriften an den Mo-

schen Strafe und Verschuldung nicht das gerechte Ebenmaß ent-hält. Hier müssen die Gerichte selbst und das öffentliche Ministe-rium ermächtigt seyn. auf Milderung der Strafe anzutragen.

Es gibt Beispiele, daß aus Vornriheil gegen die Entschei-dung der Geschwornen, oder aus Vorliebe für gewisse Personen,wegen politischer Gessnnungen u. s. w. solche widerrechtliche Gna-den gespendet wurden. Leopold der Weise fand darin eine» Miß-brauch der Gewalt, — Macht spräche.