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Zweiter Band.
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narchen zu deuunciren; in der Verpflichtung der Glie-der des öffentlichen Ministeriums und des Chefs derCriminalgcrichte, von Amtswegen auf Milderungder zuerkannten Strafen anzutragen, wenn sie zwischendenselben und der — in besondern Fallen — vorlie-genden Größe der Verschuldung kein billiges Ebenmaßzu finden glauben; in der strengsten Bestrafung derje-nigen, welche Veranlassung gaben, daß Bittschriften umdie Gnade des Monarchen, oder amtliche Anträge aufErlaffung oder Milderung der zuerkannten Strafe, oderBerufungs, oder Revisionsmittel gegen ergangene Ur-theile nicht an den Ort ihrer Bestimmung gelangen,und endlich in der Attribution des Staats- und gehei-men Raths, über die Frage zu entscheiden: ob es dieGerechtigkeit fordere, das ergangene Erkenntniß aufzu-heben oder die ausgesprochene Strafe zu mildern?

Achtes Kapitel.Widerrechtlichreit des Büchernachdruck«.

Eine wesentliche, den Staatsgrundgesetzen nothwen-dig einzuverleibende Gewährschaft des Eigen-thumsrechts ist die gegen den Büchcrnachdruck, und

") Gibt es doch Regierungen oder Minister, die es „in Un-gnade vermerken," wenn solche Anträge unaufgefordert ge-macht werden, weil sie glauben, dadurch in ihrer befehlShabendenGewalt gekränkt zu seyn!

Ein furchtbares Beispiel gibt die Geschichte Caron's, die ichin meinen „Untersuchungen," II,, S. 348, Anm. 34 angeführt habe.