Band 
Zweiter Band.
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thun« zu besitzen, und jeden gutgefundenen Gebrauch v ondiesem Exemplare zu machen: die weitere Be-fug niß, davon Abdrücke zu machen, und diese nunstatt der dem Verkäufer gebliebenen übrigen Eremplarezu besitzen, selbige eben so, wie der Verkäufer mitdiesen seinen übrigen Exemplaren, zu benu-tzen, zu verkaufen, — diese Befugniß gehet wenigstensaus dem Factum des Vertrags (der gegenseitigen Ueber-gabe und Zahlung des Preises) durchaus nicht hervor.

Eben so wenig liegt darin eine gegenseitigeEinwilligung. Der Verkäufer müßte sie entwederausdrücklich geben, oder sie müßte aus den Umstän-den klar zu Tage liegen. Jenes geschah nicht. DieFrage reducirt sich also nun darauf: ob eine solcheEinwilligung von Seiten des Verkäufers aus denUmständen geschlossen werden müsse? Und damitist sie auch schon beantwortet. Unmöglich läßt sichannehmen, daß der Verkäufer dem Ersten, dem Besten,der ein Exemplar kauft, den er nicht kannte, nichteinmal vor der Vollziehung des Contracts kennen konnte,eine Befugniß geben wollte, die zum größten Nach-theile des Verkäufers und zum ausschließli-chen Nutzen des Käufers gereichte. Der gesundeMenschenverstand empört sich gegen eine solche Vor-aussetzung.

Auch der Käufer konnte diese Befugniß nicht alsBedingung des Kaufs gemeint haben, wenn er sieauch für sich in xetto behielt. Der Gebrauch desExemplars und der davon genommene Ab-druck sind wesentlich verschiedene Dinge.