Band 
Zweiter Band.
Seite
507
JPEG-Download
 

507

Genug, eine gegenseitige Einwilligung zur Be-fngniß, mittelst genommener Abdrücke den Verkäufer zuruiniren, wenigstens ihm großen Nachtheil, und sichselbst einen großen, aber leicht zu erwerbenden Gewinnzu verschaffen, wäre eine monstruöse Voraussetzung,welche Vernunft und Rechtsgefühl verwerfen.

Indessen fragt es sich nur: was die positivenGesetze darüber verfügen müssen, wenn sie vernünftig,billig und dem allgemeinen Interesse gen äß seyn sollen.Sie müssen den allgemeinen Grundsätzen getreubleiben; dies ist die erste Forderung, welche man ansie machen darf. Nun bestimmt das Gesetz für alleFälle, wo die Parteien keine abweichende Verabre-dung genommen hatten, die rechtlichen Wirkungen desVertrags. In dieser gesetzlichen Bestimmung liegt derSatz: „wenn Ihr, Contrahenten, nichts Gegentheiliges„stipuliret, so dient die Verfügung des Gesetzes statt„des Vertrags; sie wird als die von Euch gebilligte„Stipulation angesehen. Wollt Ihr sie nicht genehm„halten; so seyd Ihr gehalten, abweichende Bedingun-gen und rechtliche Wirkungen zu verabreden." Dieserechtlichen Wirkungen (von den Juristen ganz guttui-Alis Oontrsotus genannt) bestimmt nun der weise Ge-setzgeber, theils, nach dem wahrscheinlichen Willen beiderContrahenten, theils nach der natürlichen Gerechtigkeit(dem Jnstincte des Rechtsgefühls) und immer mit Be-rücksichtigung des allgemeinen Interesses, folglich vorallem Andern der öffentlichen Moral. Ein Ge-setz, welches eine unmoralischeAbsicht voraussetzen,und durch die Bestimmung der rechtlichen Wirkung des