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leicht, besonders bei dem unruhigen Geiste seiner Netter» in Feldkirch, zu neuenverderblichen Fehden hätte führen können. Er überließ es daher den alten Freunde»seines Hauses und dem benachbarten Adel, diese Erbschastsangelegenheit zu ordnenund ließ Bregen; und Wangen in diese Erbschaststheilung aufnehmen. Diese unter-zogen sich dem Geschäfte und es kam im I. 1338 ein Vertrag zu Stande, in wel-chem jedem Theile sein Betreffniß an der Erbschaft ihres gemeinschaftlichen VettersHugo von Bregen; friedlich zugewiesen wurde.
§. 7.
Graf Wilhelm II. von Mlontsort zu Tettnang, Stifter der Tettnauger und derneuen Kregenzer Arme.
(1309—1354.)
Er. Wilhelm ü. war der einzige Sohn des Gr. Hugo von Montfort-Tert-nang, welcher im I. 1309 starb. Nach der Verfügung seines Vaters trat er ge-meinschaftlich mit seinem Vetter, Gr. Hugo von Bregen;, die Herrschaft an. Abernoch in demselben Jahre (5. Dez. 1309) fand er sich nicht nur bewogen, diese Ver-fügung seines Vaters anzuerkennen, sondern auch seinem Vetter Hugo die ganzeHerrschaft unter den Bedingungen allein zu überlassen, daß ihm die lebenslänglicheNutznießung derselben gegen die jährliche Abreichung eines Schilling-Pfenningals Recognitionsgelves verbleiben und nach Hugos Tod an ihn oder seine Erbenwieder heimfallen sollte. Zeugen dieser Urkunde waren: Berthold, meines VetternGr. Hugos Sohn von Montfort, Hildebrand von Werdenstein, Ulrich von Pflegel-berg, Friederich von Graben, Hans von Rosenharz und seine Brüder Hildebrandund Ulrich von Rosenharz, Thomas von Angelberg u. s. wZ) Sollte er (GrafWilhelm) ohne eheliche Erben vor dem Gr. Hugo von Bregenz sterben, so Habsletzterer frei über die Herrschaften als sein Eigenthum zu verfügen, „nur habe erSibcnhundert Mark Silbers, lötigcs und guettes Costantzer Geweges, zue »cchstcnvier Zaren nach meinem Todte zu geben, und soll daß gewissen zue geben, als ihnConradt v. Schönenstein und H. Ulrich von Schlegelberg (nach der Unterschrist Psle-gelberg) Ritter heissentst desgleichen 400 Mark Silber „meiner ehlichen Würtin,Hrn. Johannes Tochter von Schwartzenberg, die sy hat über die Burg zu Liebenaw.Thuet es daß nit, so soll sh (die Wittwe) die selb Burg und daß Guelt, daß darzuegehöxt, Innen han." Was wohl den Gr. Wilhelm vermochte, auf diese Weiseauf seine väterliche Erbschaft zu verzichten, ist schon bei Z. 5 angegeben. Um diese
0 Wärt. Staatsarch. Montforter Akten.