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waS sie bisher zu bezahlen schuldig waren, mit Ausnahme des Kälkcrzehentens, derabgeschafft sein solle.
2) Dieselben sollen von nun an statt der bisherigen schuldigen Steuern,Frohndienste, Fastnachthühner und für Gericht, Fall und Gelaß an jedem der dreinächsten Martinstage 200 ^ bezahlen.
3) Sie sollen ferner ihre Gerichte selbst besetzen und entsetzen, die Bußen vonallen auf ihrem Gebiete verübten Freveln selbst von den Leuten des Grafen beziehen,dem Grafen hingegen die Bußen von allen Freveln in der Stadt Werdenberg zufallen.
4) Jeder soll den Beklagten da aufsuchen, wo dieser wohnt.
5) Die genannten Leute (zu Grabs, Buchs und Sevelen) bleiben in demBunde, bis derselbe ausgelaufen sein wird.
6) Die Jagd, das Recht zu fischen, das Federspiel und die Herrschaft überdie Wasser bleiben dem Grafen vorbehalten, so lange aber der Bund währt, sollendie Leute Bären, Gemse, Dachse, Füchse, Hasen und Wolfe fangen und Vogelschießen dürfen.
7) Wer in genannter Gegend den Bund nicht beschworen hat, der soll unge-kränkt dem Grafen angehören; hingegen sollen die Bewohner von Werdenberg,welche zu den Appenzellern geschworen haben, bei ihrem Landrechte mit Appenzellverbleiben.
8) Sowohl die Bürger von Werdenberg als die andern Leute sollen WuU undWeid, Holz und Feld und Gemeinwerk benützen wie bisher und gegenseitig freienHandel und Wandel genießen.
9) Wer Güter des Grafen gegen Zins hat und den Zins nicht richtig bezahlt,dem mag der Graf diese Güter entziehen und einem andern verleihen.
10) Die versäumten Zinse und Steuern werden bis nächsten Gallustag bezahlt.
11) Sollte Jemand solche Schulden abläugnen, so belangt ihn der Graf vordem Richter, wo er seßhaft ist und beweiset seine Anforderung durch zwei Zeugen.
12) Was die Leute in die Stadt oder das Schloß geflüchtet haben, das sollihnen zurückgegeben werden.
13) Während der Dauer dieses Vertrages soll der Bund ob dem See aus derStadt oder Schloß Werdenberg gesichert bleiben.
14) Nach Ablauf des Vertrags tritt jeder Theil in seine alten Rechte und An-sprachen.
15) Sollten die Grafen Rudolf und Hugo von Werdenberg vor Ablauf diesesVertrages die Pfandschaft einlösen, so soll derselbe ihnen und ihren Rechten un-schädlich sein.
16) Die Appenzeller, St. Galler und Feldkircher, deren Boten diesen Vertrag