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Uebereinkunft enthält in 17 Abschnitten mehrere Bestimmungen zur Ordnung derFinanzen des grast. Hauses. Die vorzüglichsten derselben waren, daß die beidenGrafen gegen eine jährliche Rente (für den^Vater von 4000 Fl., für den Sohnvon 5000 Fl.) neben dem Bezug von bestimmten Kuchengefällen zu Gunsten ihrerGläubiger auf die Einkünfte und die Verwaltung ihrer Herrschaften verzichteten.Letztere sollte einem Fritz von Cauenstein, damals in Diensten des Gr. von Wald-burg-Zeil, übertragen, das Gefammteinkommen, nach Abzug obiger Renten undder Verwaltungskostcn, zur Verzinsung und Abbezahlung der Schulden verwendetwerden, und zwar vorerst der vor Errichtung eines Majorats kontrahirten und sichauf 55,544 Fl. 39 Kr. belaufenden Schulden,, sodann der mit Konsens der Kon-servatoren aufgenommenen Gelder mit 111,000 Fl., die übrigen Gläubiger sollteneinstweilen beruhigt und die Reichsgerichte ersucht werden, keine weitern Schuldklagenanzunehmen. Nach einem Erlaß vom 13. Januar 1726 hatte aber das kaiserlicheHofgericht schon, um „Allerhöchste dieselbe kais. Majestät (Kaiser Karl VI.) und dash. Reich sonderlich wohl meritirten uralten grast. Haus Montfort in alle thunlicheWeise wiederum aufzuhelfen" schon eigene Oonsorvatorss üäoieommissi und derReichslehen ernannt, welche den Schuldenstand untersuchen und die Mittel vorschla-gen sollten, auf welche Weise dieselben abbezahlt werden könnten. Allein diese llon-sorvatoros beeilten sich nicht und noch im I. 1730 war der von ihnen verlangteBericht nicht erstattet; dagegen hatte Gr. Aüton die Regierung niedergelegt und sei-nem Sohne, Gr. Ernst, geb. den 20. Jan. 1700, überlassen. .Gr. Anton starbden 7. Dez. 1733. Gr. Ernst, seit 1722 mir Antonia, des Gr. Christoph Franzvon Waldburg zu Scheer und Dürmentingen Tochter, vermählt, sprach die Reichs-lehen und Fideicommisse für sich an und erbot sich nur, die mit lehenherrlicher undagnatischer Consens auf diesen lastenden Schulden, die übrigen aber nur dann zuübernehmen, wenn dieselben liquidirt sein, die Gläubiger einen angemessenen Nachlaßmachen und ihm 9 Jahre als Termin zur Heimzahlung bewilligen würden. DerReichshofrath ernannte sofort den 12. Januar 1731 den Fürsten Froben zu Fürsten-berg zu diesem Zwecke als Commissarius und ermächtigte denselben auf den Fall,daß ein Vergleich erzweckt werden könnte, 100,000 Rthlr. auf die Gesammtherr-schast zur Bezahlung obiger und anderer Pfandgläubiger aufnehmen zu dürfen.Allein auch dieser sowie mehrere andere Versuche, diese Schülvenangelegenheit zuordnen, waren um so mehr vergebens, als Gr. Ernst der einzige Erbe seines Va-ters (ein Bruder Josef war als ein Knabe von 12 Jahren gestorben), auch von die-sem seine Prachtliebe und Hang zu Bauten und Festen ererbt zu haben scheint. Soverwendete er vieles zur Verschönerung des Schlosses in Langenargen im I. 1755,erbaute daselbst einen neuen Kirchthurm, legte dem Schlosse gegenüber einen prächti-gen Garten an, welcher mit einer auserlesenen Orangerie und den seltensten Ge-