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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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Bern, Luzern, Svlothurn, die Laudleute zu Schwyz, Uri, Uuterwalreu, Zug,Glarus und Surfte beistehen und helft».

Letztere Bestimmung des Kaisers rührte daher: die -Herren und Landleute indem obern Theile Graubündtens hatten unter sich im I. 142-1 zu Trüns einen ewi-gen Bund geschlossen ^). Die Unterrhanen dieser Gegend, welche in das Gebiet desGr. -Heinrich von Sargans gehörten, als die zu Lawenbcrg, Schlöwis, Tusis,Heinzeuberg und Tschappina schloffen sich diesem Bunde au. Dagegen erklärten sichihre Herren, die Grafen Heinrich und Rudolf von Wcrdenbcrg, sei cS, weil siedadurch in ihren HerrfchastSrcchten sich gekränkt glaubten 2), oder weil sie aus demihrem Stamme eigenen Abneigung gegen alle derartigen Verbindungen der Landleutewaren und daher auch diesen nicht dulden wollten, welcher ihrer Willkür und unbe-schränkten Macht Gränzen setzte. Sie boten daher alles auf, wiewohl vergebens,ihre Leute von diesem Bunde abzuhalten. Obige sowie die Bewohner Schams hattenvielmehr die Streitigkeiten zwischen ihren Herren und dem Bischof Johann benutzt(14181431)3), wohl damals von letzten» hierzu ermuthigt und unterstützt, umsich allem Gehorsam zu entziehen und eine freie und unabhängige Gemeinde zu bilden.Als daher nach obiger Entscheidung deß Kaisers die Grafen von Werdenberg dieHuldigung im Schamserthale einnehmen »wüten, verweigerten dessen Bewohnerallen Gehorsam. Die Grafen wendeten sich nun an den Bischof zu Chur und dieübrigen Herren und Städte, welche der Kaiser mit dem Vollzug seines Spruchesbeauftragt hatte, allein nur der Bischof Johann von Chur nahm sich nun der Sacheernstlich an, entweder weil er ähnlichen Ungehorsam von seinen Leuten befürchtete,oder weil er seine Achtung vor den Befehlen des Kaisers beweisen und zugleich zeigenwollte, er habe sich wirklich und offen mit den Grafen von Sargans ausgesöhnt.Bischof Johann erlies; daher den 12. November 1431 durch sein Kirchengericht einSchreiben an alle Geistlichen der widerspenstigen Gemeinden, in welchem er befahl,daß alle, welche sich weigerten, sich ihrem Herrn zu unterwerwerfen, in den Kir-chenbann sollten gethan werden, dieser Bann sollte sich nach 15 Tagen auf ihreWeiber, Kinder, Hausgesinde und Beiwohner erstrecken. Nach abermaligem Ver-lause einer Frist von weiter» 15 Tagensollten sie verbleiben, daß Niemand sichsolcher Widerspennigen und Ungehorsamen in Trank, Spiß, Markten, Maalcn,Käuffen und Verkauften, in Red, Für, Bad mit Inen halten, auch daß solich

I S. §. ö, i>. Abtheilung.

-) I. lür. ». Salis gef. Nachrichten, «crgl. Zscholles Geschichte der drei Bünde.S. >03.

3) Tschudi, ii. Th. C. 201.