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zu beachten, was die Zeitereignisse im Laufe von Jahrhunderten hieran geänderthatten. Für ihn gab es keine Geschichte, dabei war er leidenschaftlich uhd wollte,was sein Vorführer Hartmann mit Gewalt versucht hatte, durch Rechtsstreite be-wirken, nämlich das alte Ansehen und Reichthum des Bisthums wieder herstellen.Der Adel der ganzen Gegend nahm Partei, doch mehr für die WerdenbergischenBruder, da ihre Sache auch die vieler aus dem Adel war. Man stritt mit Schrif-ten, aber auch mit Waffen, bis beide Theile sich genöthigt sahen, die obwaltendenKlagepunkte auf das Recht zu setzen, d. h. zu einem Schiedsgerichte ihre Zufluchtzu nehmen.
Da der höhere Adel größtenteils Partei war, so wurde beschlossen, dieSchiedsrichter aus dem niedern Avel, den Bürgern und Ministerialen zu nehmen.Als Obmann wurde Gr. Hugo von Werdenberg-Heiligenberg anerkannt. DenDonnerstag vor St. Lorenztag 1421 *) erfolgte zu Lindau der Rechtsspruch, wel-cher in der Hauptsache für die drei Werdenbergischen Bruder günstig lautete, indemihnen der Besitz der angestrittenen Lehen verblieb. Doch scheint Bischof Johanneben deßhalb mit dem Spruche nicht ganz zufrieden gewesen und die gänzliche Beile-gung noch mehrere Jahre hingehalten worden zu sein. Als daher Kaiser Sigismundauf seiner Reise nach Italien nach Fcldkirch kam, sah er sich veranlaßt, beide Par-teien vorzurufen und mit Zustimmung der anwesenden Fürsten am Mittwoch vorSt. Franzenstag 14 31 zu sprechen, daß Bischof Johann den beiden Brüdern Ru-dolf und Heinrich von Sargans (ihres Bruders Hugo geschieht keiner Erwähnung)zu rechten Lehen leihen soll: die Grafschaft Schams »in die gehört der Rheinwald,die Burg Bärenburg, »den Hof Thamils, in den gehört der Kilchensatz ze Thamilsund die Burg Ortenstein mit aller Zugehörung, als vor Alters Harkommen ist,dann die hohen Gerichten in Thumleschg und zu Obervatz, dero st (die Grafen vonWerdenberg) entwert sind." Sollte ein Theil diesem Spruche nicht nachkomme»,so sollte derselbe eine Strafe von 3000 rhein. Gulden (2000 Gulden an die Reichs-kammer und 1000 Gulden dem andern Theile) zu bezahlen schuldig sein. Zugleichsetzte der Kaiser fest, daß, wenn die Leute, welche in die obgenannten Lehen ge-hörten, der Herrschaft nicht gehorsamen wollten, die von Werdenberg sie solltenhierzu zwingen dürfen, zudem sollte der Bischof sie mit dem geistlichen Bann und»anderen sinem Vermögen" nöthigen, auch sollten den von Werdenberg der AbtPeter von Disentis, Gr. Friedrich von Toggenburg, Heinrich von Rhäzuns,Kaspar von Sar und »der gemeine Teil in dem Oberland" (der graue Bund) derGr. Wilhelm von Montfort zu Tettnang , Hans von Hewen, die Städte Zürich,«
') S. Lschudi u. Th. S. 14 S u. f.