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erhielt Gr. Nikolaus die Herrschaft Rhäzuns, Gr. Georg erhielt im Namen seinerFrau (1459) von den Rhäzunschen Gütern die Besitzungen am Heinzenberg undTschappina, dann Saffien und Tusis. Allein dieser Zuwachs an Gütern vermochtenicht, den immer größerer Verfall dieser Familie selbst aufzuhalten, vielmehr mußtendie beiden Grafen selbst einsehen, wie schwer die Herrschaft über die so schwierigen,zu Unruhen geneigten Landleute zu behaupten und wie wenig hierbei auf die Hülfeder Fürsten und des Adels zu zählen sei, welche sich fast alle so ziemlich in ähnlicherLage wie die Werdenberger befanden.
Die Grafen Wilhelm und Georg fanden es daher vortheilhafi, sich näher undinniger an die Eidgenossen, besonders die benachbarten Kantone Schwyz und Gla-rus, anzuschließen, welche allein im Stande waren, ihre Unterthanen im Gehorsamzu erhalten und sie gegen jeden anderwärtigen Angriff zu schützen. Am Montagnach Maria Geburt 1458 wurde ein neues Bündniß zwischen den Grafen Wilhelmund Äeorg von Werdenberg einer- und den Kantonen Schwyz um> Glarus anderer-seits geschlossen. Die für Schwyz und Glarus so günstigen Bestimmungen diesesBündnisses beweisen, wie viel es ersteren daran gelegen war, sich die Hülfe undden Beistand dieser beiden Kantone zu erwerben. Die beiden Grafen verpflichtetensich nämlich, nicht nur keine andere Verbindung einzugehen, bei sich ergebendenStreitigkeiten mit ihren Nachbarn oder Unterthanen nur bei den beiden KantonenRecht zu nehmen, sondern sie erklärten auch, daß alle Angehörigen, Güter rc. dieserbeiden Kantone zollfrei in den Werdenbergischen Landen sein und letzter» das Vor-kaufrecht jedesmal zustehen sollte, wenn die Grafen ihre Besitzungen ganz odertheilweise verkaufen oder verpfänden würden. Dieses Landrecht, so zwar alle10 Jahre zu erneuern sei, soll nicht nur den beiden Grafen, sondern auch ihrenErben und Nachfolgern gelten und von diesen sowie von allen Unterthanen, die16 Jahre alt sind, auf Verlangen der Kantone beschworen werden^).
Bald fand sich ein Anlaß, in welchem die beiden Grafen beweisen konnten,daß es ihnen mit diesem Bündniß Ernst sei. Herzog Sigismund von Oestr.-Tyrolwar nämlich mit der Stadt Rapperschwil in Streitigkeiten gerathen. Die Eidgenossennahmen sich der Stadt an, da sie ohnedieß mit dem Herzog Sigismund unzufriedenwaren, den sie beschuldigten, bei dem Papste Pius li. ausgewirkt zu haben, daß ersie in den Bann erklärte, auch die Bedingungen des 50jährigen Friedens nicht ge-nau erfülle. In Folge dessen sagten dem Herzoge den 22. September 1460 zuerstdie Rapperschwiler, dann mehrere Kantone ab, welches Schwyz und Glarus den29. Sept. 1460 gleichfalls thaten. Dasselbe thaten nun, wahrscheinlich hierzu
') Diese Urkunde ist bei Tschudi, Th. ». S. 587-590 abgedruckt.