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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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Ulm Ballendorf, das Dorf mit dem Kirchensatz', das Gut Mezlinsweiler, Alt-heim das Dorf mit dem Kirchensatz, und mit Namen alle ihre Leute und Güterzu Zähringen, Seglingen und Bernbach,- Nerenstetten das Dorf, den Meier-hof zu Schmidweiler, Weidenstetten das Dorf, Holzkirch das Dorf, Ettlen-schieß den Weiler, alle Leute und Güter zu Börslingen, Sinnabrunn das Dorf,Ettlenschieß das Dorf, Schechstetten den Weiler, die Vogtei, die Landgarb undden Zehnten zu St. Gilgen und zu Bitzelshausen und alle ihre Leute und Güter,die sie auf der Alb, innerhalb des Lonthales, überall liegen haben, für 10,000 Fl.ungarisch und böhmisch *). Gr. Konrad war mit diesem Verkaufe nicht zufriedenund erhob deßhalb Klage vor dem kaiserlichen Hofgerichte zu Rottweil, wobei erseine Ansprüche auf die Erbschaft seiner Mutter (Elisabeth von Oettingen) geltendzu machen suchte. Durch Spruch des Hofgerichts vom 14. Dez. 1385 wurde Gr.Konrad mit seinen Ansprüchen abgewiesen und obiger Verkauf von demselben bestä-tigt, nachdem noch zuvor ebenfalls zu Rottweil die Gemahlin des Gr. Heinrich nachdreimaliger Bezeugung, daß sie hierzu nicht gezwungen sei, auf ihre Heimsteuer,Morgengabe und Wiederlage, welche ihr auf die verkauften Orte versichert waren,»mit Zopf und Brust2), mit Hand und Mund", sowie mit ihres Vogts und desRichters Hand und Mund verzichtet hatte. Bald hierauf starb Gr. Heinrich. SeinSohn Konrad hatte nunmehr nichts mehr als die Schirmvogtei über das GotteshausMengen in Ulm, allein auch diese verkaufte er mit allen Rechten und Nutzen den10. März 1398 an die Stadt Ulm, welche derselben um so erwünschter war, alsdieses Kloster damals schon in der Stadt selbst lag

') Alle diese Orte liegen um Ulm und bilden dermal mit Albe! den größeren Theildes k. w. Oberamtes Ulm.

2) Diese Urkunde bezeichnet die bei dem kaiserl. Hofgerichte in Rottweil, wohl auchbei andern deutschen Landgerichten üblichen Gewohnheiten. Jeder Frau, welche eine recht-liche Verbindlichkeit vor Gericht eingehen wollte, wurde ein Vogt beigegcben, in dessen Ge-genwart sie vor öffentlichem Gerichte dreimal bezeugen mußte, daß was sie vorhabe ausfreiem, ungezwungenem Willen geschehe. Hierauf gab sie ihre Erklärung mündlich ab,wobei sie die linke Hand auf das Herz legen, mit der rechten ihren Haarzopf haltenmußte. Diese Erklärung wiederholte mit aufgehobener Hand ihr Vogt und sodann derVorsitzende Hofrichter, welcher dann die Beisitzer um ihr Urtheil fragte, welches dannschriftlich verfaßt und in die Gerichtsprotokolle eingetragen wurde, daher der Ausdruck:mit Zopf und Brust ».

2) Das nachmalige Kloster Mengen, der regulirten Chorherren unter der Regel deshl. Angustinus, wurde im I. 1183 von Wittegow von Albek auf dem nahe bei Ulm ge-legenen Berge (dermal St. Michaelsberg) als ein Hospitium für Pilgrime gestiftet, imI. 1215 als ein Kloster auf eine von dem Flusse Man gebildete Insel bei der Stadtverlegt, im I. 1376 von den Ulmern vor der Belagerung abgebrochen und innerhalb derStadt wieder erbaut und im I. 1399 vollendet und eingeweiht.