396
soll sich Grass Hans und Frowlin Elisabeth daruff ires väterlichen und mütterlichenErb gegen den egenannten unser gnedigen Hern und Ire» Erben, und die Herschaftzu Würtemberg uff dem Hofgerichte zu Rottwyle verzyhen nach Nothdurfft, und wiedes Recht ist, ussgenommen die Newestat an der Eysche, darzu solir Recht behalten sin, und die Brieve über die Newestat zu ihren Handen ge-antwurtet werden rc." Gr. Hans solle die 16000 Fl. auf die Pfandschaft Sigma-ringen und Beringen mit Bewilligung seiner Bruder wiederlegen, er selbst mit seinenSchlössern und Dienern nie gegen Würtemberg sein. Schließlich werden die Heim-fallsrechte gegenseitig angegeben und festgestellt. Den 29. April 1429 war dieältere Gräfin Elisabeth, geb. Burggräfin von Nürnberg, der jüngern ElisabethMutter, gestorben. Ihre Vermögensumstände waren schlecht, es fanden sichSchulden vor und nachträglich liefen noch neue Anforderungen ein. Da nun dieGräfin von Werdenberg, als die einzige Tochter und Erbin ihrer Mutter, soweites die von ihrem Großvater Johann, Burggraf, herrührenden Güter, Neustadtan der Eisch, die Feste Wensberg, Rheinhofen sUrk. von 1406 n. 141W)) be-rührte, mit Recht befürchten mußte, dieser Schulden halber angefordert zu werden,so stellte Gr. Ludwig von Würtemberg ihr und ihrem Manne am Donnerstag nachKreuzerfindung (4. Mai 1430) einen Brief aus, in welchem er verspricht, „daß,nachdem sie unser swester, Frowen Elisabethen veterliches und muterliches Erbs ver-zigen Hand, wenn si schulde wegen, die sie (ihre Mutter) nach Tore zu gellten (zubezahlen) gelassen hat," Jemand anfordern sollte, er, sein Bruder Ulrich und ihreErben sie vertreten wollen, „dann dieselben Schulden svllent sie nit angen, wederwenig noch vil rc." Die Bezahlung der zugesicherten Heimsteuer von 16000 Fl.scheint nicht versprochenermaßen in den zwei nächsten Jahren, sondern viel später
H Der Gr. Eberhard von Würtemberg der Milde, dessen erste Gemahlin Antonia«ine Tochter des Barnabas Diskonti von Mailand war, vermählte sich zum zweitenmal«(21. März 1406) mit Elisabeth, einer Tochter des Johanns, Burggrafen von Nürnberg.Nach dem Heirathsbriefe von 1406 versprach Johann seiner Tochter als Aussteuer20,000 Fl. zu bezahlen und versicherte diese Summe auf obige Orte. Laut Urkunde von1412 überließ er diese Orte dem Gr. Eberhard von Würtemberg mit dem, daß er sichdie Auslosung derselben mit 20,000 Fl., das Oeffnungsrecht und die Verleihung dergeistlichen und adelichen Lehen vorbehielt. Sollte die Ehe des Gr. Eberhard und derElisabeth kinderlos bleiben und eines derselben sterben, so sollte dem überlebenden Theiledie Nutznießung bis zur etwaigen Ablösung verbleiben, nach dem Tode beider aber an dieBurggrafen von Nürnberg zurückfallen. Sollten obige Eheleute aber mit einander Kindererzeugen, so sollte diesen das mütterliche Erbe allein zufallen und angeboren. Auf letztereClausel mögen, sich die späteren Ansprüche der Gräfin Elisabeth von Wcrdenberg, deseinzigen Kindes aus obiger Ehe, wohl gegründet haben. Beide obigen Orig.-Urkundenbefinde» sich im Fürstl. Fürstenb. Archive. S. Anhang Nr. 168 u. 174.