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mütterlichen Erbschaft gerichtet gewesen sein. Ob wohl dieses wahrscheinlich? dürstefast zu bezweifeln sein; da auf beide letzter» Gr. Hans und seine Frau Elisabeth lt.obangeführtcn Urkunden feierlich verzichtet hatten und sie daher mit einer so ganzunbegründeten Klage bei einer urkundlichen vertragenen Sache, sie wohl schwerlich soviele Unterstützung von Seiten des kaiserl. Hofes, mehrerer großen Fürsten und einesunabhängigen Adels gefunden, die Grafen von Würtemberg am Ende ihnen auchnicht so große Zugeständnisse gemacht haben würden. Da der eigentliche Gegenstanddieses Rechtsstreites auf diese Weise urkundlich nicht bekannt ist, so kann auch dieFrage, auf welcher Seite das Recht stand, nicht bestimmt beantwortet werden undwir müssen uns begnügen, den Verlauf dieses Handels zu erzählen, wie Sattler siein seiner Geschichte der Grafen von Würtemberg Bd, il. S, 193 erzählt.^) Uner-wartet kam an die Grafen von Würtemberg, Ulrich und dessen Neffen Ludwig, eineVorforderung, vor dem kaiserl. Hofgerichte zu erscheinen. Die Grafen schickten ihreRäthe an das kaiserl. Hostager, welches damals in Neustadt, in Oesterreich war.Hier wurde ihnen eröffnet, daß die Gräfin Elisabeth von Werdenberg in ihrem undihrer Kinder Namen Ansprüche auf ihr väterliches und mütterliches Erbe erhobenhätten. Als die würtemb. Abgeordneten sich auf die geschehene Vcrzichtleistung von1430 beriefen, so wurde die weitere Verhandlung auf den Vorschlag des am kaiserl.Hofe befindlichen Markgrafen Albrechts von Brandenburg, dem Kardinal Peter, Bi-
Z Nach meiner Ansicht handelte stchs hier nm die Pfandsumme von 20,000 fi., umwelche Johann, Burggraf von Nürnberg, der Großvater der Gräfin Elisabeth von Wer-denberg, die Stadt Neustadt an der Eisch, Wensberg und das Amt Ninhofen, bei derBerheirathung seiner Tochter Elisabeth mit dem Grafen Eberhard dem milden von Wür-temberg, an letztem überlassen hatte. Urk. von 140S und 1412. Diese 20,000 st. sollender Elisabeth, der Tochter obigen Burggrafen Johanns, und nach ihrem Tode deren Kin-dern, folglich der Gräfin Elisabeth von Werdenberg, da diese das einzige Kind des Gr.Eberhard von Würtemberg und besagter Elisabeth war, gehören. Daher auch bei der Ver-zichtleistung derselben auf ihr väterliches und mütterliches Erb im I. 1430 ausdrücklichdie Pfandorte Neustadt an der Eisch rc. vorbehalten wurden. Da aber ihre Mutter alsWittwe Schulden hinterließ, die ihre Stiefsöhne, die Grafen von Würtemberg bezahlenmußten, die Burggrafen von Nürnberg auch die verpfändeten Güter einlösten, so schei-nen die Einlösungsgelder theils zur Bezahlung dieser Schulden verwendet, theils von denGrafen von Würtemberg behalten worden zu sein, da sie ihre Muhme ausgesteuert.hatten.Diese großväterliche Erbschaft sprachen aber nun die Gräfin Elisabeth von Werdenbergmit ihren Söhnen an und zwar nach dem in ihrer Verzichtleisiung gemachten Vorbehalt,während die Grafen von Würtemberg sich auf ihre allgemeine Verzichtleistung, „da sy eineausgesteurte Tochter seyn und heißen", auch auf ihr mütterliches Erbe verzichtet habe,beriefen. Hierüber nun wurde vpr dem kaiserl. Hofgerichte gestritten, nach der Sitte da-maliger Zeiten aber an Schiedsrichter zur gütlichen Beilegung verwiesen, was auch nachmehreren vergeblichen Versuchen endlich gelang.