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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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oder ei« von demselben herstammeuder männlicher Erbe vorhanden sein, so soll vonseinen geistlichen Söhnen derjenige, welcher noch nicht Priester ist und weltlich wer-den will, die Herrschaften übernehmen. Schließlich behält sich Gr. Hans vor,diese testamentarische Verfügung entweder ganz zurückzunehmen oder theilweise abzu-ändern. Nachdem auf diese Weife Gr. Hans für seine Familie und wie er wohlselbst glauben mochte, für die Ruhe seiner alten Tage gesorgt hatte, erhoben sichunerwartet Stürme, die den Abend seines Lebens trübten, ob mit oder ohne seineSchuld, dürfte hart zu entscheiden feint denn von 1456 59 wurde er mit denGrafen von Würtemberg, seinen Vettern, sowie 1464 mit mehrern vorn Adel inweitaussehende Streitigkeiten und Fehden verwickelt. Die Streitigkeiten mit Wür-temberg waren eine Folge der Heirath des Gr. Hans mit Elisabeth, der Muhme derbeiden Grafen Ludwig und Ulrich von Würtemberg. Wie oben steht, wurde dieseVerbindung von Seiten der würtemb. Grafen sehr ungern gesehen und dieselbe erst1430 unter lästigen Bedingungen zugestanden, auch scheint der in obigem Jahre derGräfin Elisaherh gemachte Vorbehalt, daß ihr die von ihrer Mutter herrührendenHerrschaften Neustadt an der Aisch, Wernsberg mit Rinhofen und zwei Weilern,welche ihr Großvater Johann, Burggraf zu Nürnberg, ihrer Mutter Elisabeth lautUrk. von 1412 statt der Heimsteuer von 20,000 sl., jedoch auf Wiederlosung undmit der Bedingung, daß diese sich nur auf die Kinder seiner Tochter vererben sollen,überlassen hatte, nicht beachtet worden zu sein. Die Sache blieb auf sich beruhen,wenigstens finden sich keine Spuren von etwaigen dießfalls geschehenen Schritten,bis um das I. 145Vs^) die Gräfin Elisabeth von Werdenberg im Einverständnissemit ihrem Manne und ihren herangewachsenen Söhnen Plötzlich bei dem kaiserlichenHofgerichte und dem Kaiser selbst als Klägerin gegen ihren Neffen, den Gr. Ulrich,und ihres (1450) verstorbenen Neffen Ludwigs Söhne, Ludwig und den noch min-derjährigen Gr. Eberhard auftrat. Nach Sattler und andern würtemb. Geschichts-lchreibern soll diese Klage auf Zurückgabe und Ersatz ihrer ganzen väterlichen und

Diese Bestimmung beweist, daß auch der Geistliche, wenn er nur nicht Priesterwar, ohne besondern Anstand in den Laienstand zurücktreten konnte und ric deßhalb beste-henden kirchlichen Vorschriften, welche auch den Diakonen und Snbdiakoncn den Rücktrittin den Laienstand verbieten, damals, in Deutschland wenigstens, nicht allgemein in Uebungwaren, oder doch weniger beachtet wurden.

2) Sattler sagt im I. 1456. aber der eigene Absage - Bries der beiden Grafen v.Würtemberg v. L6. Sept. 14S6 hat, daß diese Anforderung vorettwie langem" gesche-hen sei, auch waren den 17. Januar 1456 schon mehrere Unterhandlungen über dieseForderungen gepflogen worden. Sattlers Gesch. der Grafen von Würtemberg, U. Band.S. 198. und Beil. Ziff. 97.