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und dessen Helfer zu Lindau 1497 ein Pönalmandat. Dagegen erließ Veit Wernerein Entschuldigungsschreiben an alle Fürsten und an den Schwäbischen Bund, inwelchem er sich über ihm verweigertes Recht beschwerte und sein Thun mit der Nothzu entschuldigen suchte. Zugleich vermochte er seinen Großonkel Gottfried, die anden Gr. Andreas von Sonnenberg auf Wiederlosung verkaufte Feste Wildensteinwieder an sich zu ziehen und ihm einzuräumen auf Ostern 1497.
Dahin zog er mit seinen Gesellen und Söldnern und fiel von dieser unüber-windlich gehaltenen Feste in die Besitzungen der von Werdenberg plündernd, ver-heerend und raubend. Herzog Eberhard im Bart, der erste Herzog Würtembergs,war um diese Zeit (24. Februar 1496) zu Tübingen gestorben. Zweiter Herzogvon Würtemberg wurde nun Eberhard der jüngere, Gr. Ulrichs Sohn, ein junger,leidenschaftlicher Mann von ausschweifenden Sitten und schlechten Räthen umgeben,welcher mit dem alten Eberhard, seinem Vetter, und dessen Räthen schon lange imoffenen Unfrieden lebte. Gr. Hugo von Werdenberg, des alten Herzogs EberhardHofmeister, fand sich daher recht bald veranlaßt, die Dienste des jüngern Herzogszu verlassen, dagegen trat nun Veit Werner von Zimmern als würtembergischerRath in des Letztem Dienste. Mag dieses nun dem Gr. Hugo von Werdenberg oderselbst dem Kaiser Mar zu leid, oder aus einer gewissen Geistesähnlichkeit geschehensein, es hatte zur Folge, daß sich immer mehr Adelige, besonders würtembergischeLehenleute, für den Veit Werner von Zimmern erklärten und ihm Hülfe verspra-chen. Dadurch wurde dieser Handel immer verwickelter und der Kaiser, dem schonseinen Streitigkeiten mit Venedig und den Eidgenossen wegen vieles daran gelegensein mußte, den Frieden in Schwabe» zu erhalten, ernannte seine Räthe, die Gra-fen Wolfgang von Fürstenberg und Eitelfriz von Zollern, um wo möglich in Gütediese Fehde und Streithändel beizulegen. Nachdem die kaiserlichen Commissaire eineUnterredung mit Veit Werner von Zimmern in Haigerloch gehalten, setzten sie eineTagfahrt auf vorn. LxguNl (Sonntag vor der Fastenzeit) 1407 nach Kirchberg,einem Frauenkloster bei Haigerloch, an. An diesem Tage legten sie nachstehendeVergleichspunkte vor: 1) Die Werdenberg überlassen an die von Zimmern die Stadtund Herrschaft Mößkirch mit allen Zugehörden, dagegen bezahlen die letztem denerstem 2000 st. als Entschädigung der wegen Oberndorf erwachsenen Unkosten.2) Alle weiteren aus diesem Handel erwachsenen Forderungen und Kosten sind ge-genseitig aufgehoben. 3) Geistliche und Weltliche, welche bisher von den Werden-berg Lehen erhielten, behalten dieselben, haben aber fortan die Lehenspflichtendenvon Zimmern zu leisten. 4) Die von Zimmern bleiben fortan im ungestörten Be-sitze ihrer hohen Gerichte, welche sie früher in ihrer Herrschaft Mößkirch und denhierzu gehörigen Dörfern ausgeübt haben, dagegen verbleiben diese den von Wcr-denberg in den in der Herrschaft Sigmaringen gelegenen Orten. 5) Etwaige