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Schwiegervater« zuerkannt werden möchte. Dagegen sprach Oestreich in Folge deSVertrags von 1482, nach welchem die Grafschaften Sigmaringen und Beringennach Erlöschen des männlichen Stammes der Werdenberg an dasselbe fallen sollen,diese beiden Grafschaften mit Recht an und hatte auf den Fall, daß Gr. Christasohne männliche Erben sterben sollte, hierüber schon 1532 zu Gunsten des Gr. vonHohenzollern verfügt *). Da aber auch Gr. Friedrich von Fürstenberg sowie dessenganze Familie sich besondere Verdienste um das Haus Oestreich erworben hatte, soüberließ ihm Kaiser Karl V. die Grafschaft Heiligenberg als ein Reichslehen und be-lehnte ihn und alle seine Nachkommen und Agnaten damit im Dez. 1535.
Die Herrschaften Trochtelfingen und Jungnau als Modien fielen dem GrafenFriedrich ohnedies als das Erbe seiner Frau zu. Es ergaben sich aber noch weitereAnstände zwischen Fürstenberg und Zollern wegen einzelnen Gütern sowohl, alsauch wegen den Vorräthen re. in Sigmaringen, welche jedoch den 5. Febr 1540zu Pfullendorf zwischen dem Gr. Wilhelm von Fürstenberg und dem Gr. Karl vonZollern, als Herren zu Sigmaringen, gütlich vertragen wurden.
So wurde die reiche Erbschaft des Gr. Christas von Werdenberg vertheilt undder Name: Werdenberg, welcher in Vorarlberg und Schwaben durch drei Jahrhun-derte geblüht hatte, erlosch. Diese Familiengeschichte der Werdenberg ist um somehr ein ergänzender Theil der Geschichte, besonders Oberschwabens und zum Theilauch der Schweiz, als die Glieder dieser erlauchten Familie in ihren verschiedenenZweigen mächtig auf ihre Zeit einwirkten und mit der Volksgeschichte dieser Gegen-den in steter und inniger Verbindung standen.
i) Diese llebereinkunft, nach welcher die Grafen von Hobenzollern die HerrschaftenSigmaringen und Beringen als ein von Oestreich herrührendes Lehen besitzen sollen, schloßGr. Joachim v. Zollern in seinem und des Eitel Fritz von Zollern Freihrl. Kinder Namenab. Hiß. Rechtsdedukt. des Archivars Döpser in Donauöschingen 1780. Manuscr.