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Oestreich-Tyrol, ihren Antheil an der Herrschaft Bregen; mit Hohen-egg. Wien. Arch.
251. 1451. den 26. Aug. ohne Ort. Wilhelm, Markgraf von Hochberg zeigt
dem Amman», Richtern und Gemeinden in dem seiner Gemahlin Els-beth von Mvnlfort gehörigen Theile der Stadt Bregenz, den Gerich-ten im Hofe zu Staig, Liegnau und Albcrsschwendi an, daß dieseseine Gemahlin obige Herrschaften so wie die Herrschaft Hohenegg,»die dißmals den wolgebornen Graf Herrman, und Gr. Hansen vonMvntfort, Herrn von Bregenz, unsern lieben Schwagern, in Pfandsweise hasst ist, und darauf si ain Losung hat und durch ir Leibesna-rung und Nothdurft", dem Fürsten und Herrn Sigmund, Herzog v.Oestreich verkauft habe und fordert sie auf, dem letzter» auf sein Ver-langen zu huldigen. Stadtarch. Bregenz.
252. 1451. am Dienstag vor Pfingsten, errichtet Graf Johann von Werdenberg
im Beisein seines Sohnes Georg vor dem Hofgericht zu Rottweil(kaiserl. Hofrichter Gr. Jvbann von Sulz) sein Testament dahin:Jeder seiner Söhne, der geistlich ist oder wird, erhält ein Leibgedingmit jähr. 150 fl.; eine Tochter, geht sie in ein Kloster, jährl. 50 st.,außer demselben 100 fl.; verheirathet sie sich, eine Aussteuer mit2000 fl. Alle seine Herrschaften, Güler, Mvbilien und Kleinodienerhalten seine drei weltlichen Söhne. In diese Theilung sollen Gr.Georg, welcher bisher die Grafschaft Heiligcnberg, Schaitegg undWeiler im Allgau, so wie Gr. Ulrich, welcher Aislingm besessen, dieseeinwerfen. Wer oder welche sich dieser testamentarischen Anordnungwidersetzen, sollen von der Erbschaft ganz ausgeschlossen sein; dochbehält sich der Vater vor, Abänderungen zu treffen. Sollten die dreiSöhne ohne männliche Erben sterben, so sollen alle Herrschaftendem geistlichen Sohne zufallen, der noch nicht Priester ist und sichverehelichen will. Oopia im Fürstl. Sigmar. Arch.; das Orig. imfürstl. fürstb. Arch.
253. 1451. llatum wie oben. Die beiden Brüder Gr. Johann der alte und Gr.
Eberhard von Wcrdenberg errichten vor dem Hofgericht einen Ver-trag, nach welchem, wenn einer von ihnen stirbt ohne männliche Er-ben, »die von Gräfinen, oder Fryginen geboren wären", der Ueber-bleibende sämmtliche Herrschaften erben solle. Die Töchter erhaltendann eine Aussteuer von 2000 fl. und sind sie Klosterfrauen einjährt. Leibgeding von 50 fl. F. Sigm. Arch.